Schweizerische Post kauft Spedition Effinger

Die Bächle Logistics GmbH hat zum 1. Februar 2023 die Spedition Effinger in Brigachtal übernommen. Teil der Transaktion war die Veräußerung des  gesamten Fuhrparks von 30 ziehenden Einheiten sowie die Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse der ca. 55 Mitarbeiter, welche nun in das Tochterunternehmen der Schweizerischen Post integriert werden.

Das M&A Team von LFK PARTNER bestand aus den Partnern Klaus Huber (Federführung) und Arne Palm, dem Wirtschaftsprüfer Daniel Hartmann und der Rechtsanwältin Katrin Lindskog. Der große Einsatz und die enge Zusammenarbeit des interdisziplinären Teams aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern hat die Transaktion erneut zum Erfolg geführt.

Dies ist bereits die zweite  Transaktion mit der Schweizerischen Post innerhalb kurzer Zeit, die unsere Kanzlei erfolgreich begleitete. LFK PARTNER hatte bereits im Jahr 2021 die M&A-Transaktion der Spedition Hugger und der LCV GmbH an die Bächle Logistcs GmbH umfassend steuerlich und rechtlich beraten.

LFK PARTNER berät seit Jahren erfolgreich beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen. Für einen erfolgreichen Abschluss braucht es spezialisierte und erfahrene Anwälte, Steuerberater und Unternehmensberater. LFK PARTNER bietet alle benötigen Kompetenzen aus einer Hand. So können die eng verknüpften wirtschaftlichen, personellen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen zielgerichtet, professionell und erfolgreich gelöst werden.

 

 

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Wirecard: BaFin haftet nicht gegenüber Anlegern

Geklagt hatte ein Anleger, der in den Jahren 2019 und 2020 in Wirecard-Aktien investiert und rund 40.000 Euro verloren hatte. Er war der Ansicht, dass sein finanzieller Verlust bei einem frühzeitigeren Eingreifen der BaFin nicht eingetreten wäre. Diese habe ihre Aufsichts- und Informationspflicht verletzt sowie Amtsmissbrauch begangen.

Das Frankfurter Landgericht hatte die Klage abgewiesen. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss bestätigt das zuständige OLG Frankfurt a. M. diese Entscheidung (Beschl. v. 6.2.2023, Az. 1 U 173/22).

Zum einen sei nicht nachgewiesen, dass die BaFin gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen habe. Die Bilanzkontrolle sei in dem - nach damaliger Rechtslage - vorgeschriebenen System erfolgt. Für die Annahme etwaiger Fehler der BaFin seien keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtsmissbrauchs verneinte das Gericht. Dass Mitarbeiter der BaFin ebenfalls in Wirecard-Aktien investiert hatten, sei nicht sittenwidrig.

Davon abgesehen stellt das Gericht fest, dass die BaFin allein im öffentlichen Interesse tätig werde, der einzelne Anleger grundsätzlich nicht durch die bankenaufsichtsrechtliche Tätigkeit geschützt sei und die BaFin daher nicht gegenüber Anlegern hafte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde könnte der Kläger beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision beantragen. Dass sich der BGH insoweit noch zu befassen hat, ist nicht unwahrscheinlich, da nach Gerichtsangaben derzeit rund 500 Verfahren anhängig sind, in denen weitere Anlegerinnen und Anleger Schadensersatz von der BaFin verlangen.

Autor: Dr. Martin Baumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

 

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Aktuell keine Sanktionen wegen verspäteter Abgabe.

Die Abgabefrist der Grundsteuererklärungen zur Grundsteuer B endete am 31.01.2023. Im Gegensatz zu Bayern wurde die Frist in Baden-Württemberg nicht verlängert.

Allerdings drohen den Steuerpflichtigen nach Aussage der Finanzverwaltung aktuell keine Sanktionen wegen verspäteter Abgabe. Die Finanzverwaltung hat darum gebeten, keine Fristverlängerungsanträge einzureichen. Im März 2023 sollen Erinnerungsschreiben mit einer entsprechenden Frist versendet werden. Erst wenn diese Frist versäumt wird, muss mit Sanktionen gerechnet werden.

Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) endet die Frist am 31.03.2023. Die Erinnerungsschreiben hierzu werden im 2. Quartal 2023 erwartet.

Hinweis bezüglich Einsprüche aufgrund Verfassungswidrigkeit:

In Baden-Württemberg sind zwischenzeitlich 2 Musterverfahren bezüglich der Grundsteuer beim Finanzgericht anhängig. Die Bescheide können aber erst vorläufig ergehen, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Soll die Bestandskraft des Bescheides vermieden werden, muss bei nicht vorläufig ergangenen Bescheiden Einspruch eingelegt werden. Die Finanzämter nehmen die Einsprüche wegen Verfassungswidrigkeit auf, entscheiden aber aktuell nicht darüber, sondern warten die gerichtlichen Verfahren ab.

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quellen:

Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg vom 19.01.2023

Kulanzzeit nach Ende der Grundsteuerfrist

 

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Update – Besteuerung von Photovoltaikanlagen – Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Für den Bereich der PV-Anlagen bringt das Jahressteuergesetz 2022 einige umfassende Änderungen mit sich. Die Lieferung und Installation von PV-Anlagen nach dem 01.01.2023 unterliegen umsatzsteuerlich einem Nullsteuersatz. Ertragsteuerlich werden die entsprechenden PV-Anlagen bis 30KW/p für Einfamilienhäuser bzw. bis jeweils 15KW/p bei Mehrfamilienhäusern rückwirkend zum 01.01.2022! von der Einkommensteuer befreit.

Die Neuregelungen im Überblick:

  • Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (ab 1.1.2022!), § 3 Nr. 72 EStG

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Durch die Streichung der Angabe "überwiegend zu Wohnzwecken genutzten" aus dem Regierungsentwurf werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Damit wird der entsprechenden Prüfbitte des Bundesrats entsprochen.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

  • Umsatzsteuer: Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen , § 12 Abs. 3 UStG

Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für ausführliche Details verweisen wir auf unseren Newsletter "Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen" vom 10. November 2022.

Autoren:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance
Sina Laschinger, M.Sc.General Management

 

 

 

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Die smarte Lösung für die Unternehmensplanung

Viele Unternehmen erstellen ihre Unternehmensplanung nach wie vor in Excel, obwohl die Planung immer schneller aufgestellt und unterjährig angepasst werden muss,“ so Lars Holle, Partner bei LFK und Leiter des LFK Smart Solutions Teams.

Mit dem Ziel, Unternehmensplanungen für unsere Kunden besser und schneller erstellen zu können, haben wir von LFK vor einigen Jahren das LFK smart solutions Team ins Leben gerufen. Zum Team gehören neben Herrn Holle Regina Merkel, Anna Haas und Tobias Maier. Die Mitglieder des Teams bringen jahrelange Erfahrung aus den Bereichen betriebswirtschaftliche Beratung und Controlling mit. Das Team beschäftigt sich im Schwerpunkt insbesondere mit der Erstellung von Unternehmensplanungen, Reportingberichten und Controlling-Cockpits, der Unternehmensfinanzierung und der Konzernkonsolidierung. In den zurückliegenden beiden Jahren hat das Team unsere Kunden auch bei der Beantragung und Abwicklung der Corona-Hilfen unterstützt.

„Eine integrierte Unternehmensplanung spart Zeit und Geld“, sagt Lars Holle. Häufig verwenden Controller einen erheblichen Teil ihrer Zeit auf das Einsammeln, Kontrollieren und Abstimmen von Daten in Excel. Dabei enthalten Excel-Tabellen in einem Großteil der Fälle Formelfehler. Unter anderem aus diesem Grund setzt LFK seit Jahren auf den LucaNet Planner, eine datenbankgestützte, integrierte Unternehmensplanungs- und Konsolidierungssoftware. LFK ist zertifizierter Partner der LucaNet AG, d.h. die Mitglieder unseres Teams müssen sich in regelmäßigen Abständen durch LucaNet schulen und zertifizieren, um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben. „Planungs- und Konsolidierungsprojekte sind deshalb komplex, weil eine Kombination aus betriebswirtschaftlichen Kenntnissen, vertieftes Bilanzierungs-Know-How und technische Fähigkeiten zu kombinieren sind. Diese Schnittstellen können wir in unserem spezialisierten Team hervorragend bedienen“, so Lars Holle.

„Natürlich erstellen wir im Einzelfall, insbesondere in kleineren Fällen, auch einmal eine Unternehmensplanung in Excel, wenn unser Kunde dies wünscht“, erläutert Lars Holle. „Im Regelfall setzen wir aber auf das Planungsmodul der Softwarelösung LucaNet, von dem unser Team überzeugt ist und führen dies deshalb auch seit Jahren erfolgreich in Implementierungsprojekten bei unseren mittelständischen Mandanten ein.“

Die Konsolidierungslösung der LucaNet AG ermöglicht eine vollständig automatisierte Konsolidierung. So hat das LFK smart solutions Team u.a. die Eugen Forschner GmbH, eine international erfolgreiche, mittelständische Unternehmensgruppe mit 13 weltweit angesiedelten Tochtergesellschaften und rund 2.800 Mitarbeitern, bei der Einführung der Konsolidierungs- und Planungssoftware der LucaNet AG und der Umsetzung innerhalb der Gruppe erfolgreich unterstützt.

Das Fazit unseres Kunden: „LFK hat sich mit hohem persönlichem Einsatz bei der Einführung von LucaNet in unserer Unternehmensgruppe engagiert. Beeindruckt hat uns die stringente und professionelle Abwicklung von der ersten Bestandsaufnahme bis zum finalen Zahlenwerk. Die Berater von LFK hielten stets die Fäden in der Hand“, so Dietmar Geiger, Geschäftsführer der Eugen Forschner GmbH, Spaichingen.

Autor: Lars Holle, Dipl.-Bw. (BA), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner

Weitere Informationen zur LFK smart solutions finden Sie hier:

Professionelle und zuverlässige Unternehmensplanung

LFK smart solutions

 

 

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Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für möglich Störfälle. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab dem 01.01.2023 verpflichtend.

Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Bereits seit dem 01.10.2021 erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse ausschließlich digital. Ab dem 01.01.2023 sollen die Arbeitgeber nur noch digital über die Dauer und den Beginn der AU ihrer Arbeitnehmer informiert werden. Diese Informationen sollen durch die Krankenversicherung des Arbeitnehmers bereitgestellt werden.

Weiterhin sollen Arbeitgeber in Zukunft auch darüber informiert werden, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausfällt. Der Abruf der Daten soll über das Entgeltabrechnungsprogramm möglich sein.

Das neue Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, sowie sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Erkrankung eines Kindes, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder im Falle eines Beschäftigungsverbots.

Eine Besonderheit der Regelung findet sich bei geringfügig Beschäftigten. Bei Minijobbern gilt, dass die Informationen nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an die jeweilige Krankenkasse zu schicken sind. So sind Arbeitgeber in der Lage, die benötigten Daten bei der Krankenkasse abzurufen. Um dies zu ermöglichen, müssen Arbeitgeber bei der Einstellung eines geringfügig Beschäftigten demnächst nach der Krankenkasse des Minijobbers fragen.

Diese Neuerungen fordern auch eine Umstellung in Unternehmen, denn bisher war es gängig, die Fehlzeiten auf Basis der gelben Zettel in der Zeiterfassung zu speichern.

Gerne können Sie unsere Anleitung für den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwenden.

Für Fragen stehen Ihnen unseres Spezialisten vom LFK Lohn Team gerne zur Verfügung.

Autor: Thomas Busshardt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner

LFK Dokumentation Abruf eAU über sv_net

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Neuer Liquiditätskredit für kleine und mittlere Unternehmen startet

Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten in Folge des Ukraine-Kriegs, wurde vom Land Baden-Württemberg das Förderprogramm „Liquiditätskredit Plus“ gestartet. Es richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Das Programm baut auf dem bestehenden Liquiditätskredit der L-Bank auf. Den betroffenen Unternehmen soll mit Zinsverbilligung und Tilgungszuschuss möglichst schnell geholfen werden. Die Beantragung läuft über die Hausbanken.

Start des Programms war der 01.12.2022, es ist befristet bis zum 31.03.2023.

Die Kredite können ab einem Betrag von 10.000 Euro und bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro beantragt werden.

Die Laufzeiten liegen bei 4 bis 10 Jahren.

Der vergünstigte Zinssatz beträgt in der besten Bonitätsklasse derzeit ca. 2,6%.

Einen Tilgungszuschuss von 10%, maximal 300.000 Euro, erhalten Unternehmen, die einen sehr hohen Energiekostenanteil (mindestens 3% vom Jahresumsatz) aufweisen.

 

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quellen:

Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2022

 

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Erleichterungen für Unternehmen bei der Offenlegung

Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von offenlegungspflichtigen Jahresabschlüssen zum 31.12.2021 endet am 31.12.2022.

Das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass der Zeitpunkt für die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren aufgrund nicht offengelegter Rechnungslegungsunterlagen verschoben wurde.

Entsprechende Verfahren nach § 335 HGB sollen nicht vor dem 11.04.2023 eingeleitet werden.

Mit dieser Aussetzung sollen die Belange der Beteiligten angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigt werden.

 

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quellen:

Meldung des Bundesamts für Justiz (BfJ)

 

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Steuerliche Vereinfachung und Entlastung von bürokratischen Pflichten.

Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen

In unserem Newsletter vom 06.10.2022 hatten wir über geplante steuerliche Änderungen für Photovoltaikanlagen berichtet. Diese geplanten Änderungen konkretisieren sich jetzt. Sie sollen eine echte steuerliche Vereinfachung und Entlastung von bürokratischen Pflichten für die Betreiber entsprechender Photovoltaikanlagen mit sich bringen.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 ist im Gang, bezüglich der geplanten Änderungen bei den Photovoltaikanlagen gibt es keine Hinweise auf eine vom Gesetzesentwurf abweichende Umsetzung.

 

Was ist im Detail geplant?

  1. Einkommensteuer- § 3 Nr. 72 EStG-E

Für die Einkommensteuer kommt es zur Steuerfreiheit sämtlicher Anlagen, die eine installierte Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) haben. Diese Anlagen müssen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sein.

Für Anlagen auf, an oder in Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken gilt die Steuerbefreiung für Größen von bis 15 kW (peak) pro Wohn-/ und Gewerbeeinheit.

Je Steuerpflichtigem liegt die Höchstgrenze der installierten Bruttoleistung für die Erlangung der Steuerbefreiung bei 100 kW (peak).

Bisher war die Steuerfreiheit nur auf Antrag zur Liebhaberei für kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW (peak) möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt wurden.

 

  1. Umsatzsteuer - § 12 Abs. 3 UStG-E

Für die Umsatzsteuer sind die Änderungen noch weitreichender und führen in Zukunft zu echten Erleichterungen und Vereinfachungen für viele Anlagenbetreiber.

Der Gesetzgeber beabsichtigt einen Umsatzsteuersatz von 0% für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage, sowie des dazugehörenden Stromspeichers.

Dieser Steuersatz soll für alle Anlagen gelten, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzung gilt per Annahme für alle Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von nicht mehr wie 30 kW (peak) als erfüllt, unabhängig davon wo diese installiert werden.

Die Neuregelung hat zur Folge, dass die Betreiber von Photovoltaikanlagen zukünftig nicht zur Regelbesteuerung optieren müssen, um die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage erstattet zu bekommen. Somit können die Betreiber sich, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, von Beginn an als Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG behandeln lassen.

Bisher war es üblich, durch die Option zur Regelbesteuerung, an die der Anlagenbetreiber fünf Jahre gebunden ist, die Vorsteuer aus dem Investitionsbetrag erstattet zu bekommen. Dies erfordert aber für diesen 5-Jahreszeitraum hinweg, dass der privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist und die damit einhergehende Abgabe monatlicher/quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldungen. Erst nach Ablauf der fünf Jahre war der privat verbrauchte Strom durch die Rückkehr zur sogenannten Kleinunternehmerregelung tatsächlich umsatzsteuerfrei. In der Regel ist die Option zur Regelbesteuerung aus allein steuerlicher Perspektive vorteilhaft (unter Außerachtlassung administrativer Kosten), da die erstattete Vorsteuer aus der Anschaffung im Regelfall deutlich höher ist, als die zu entrichtende Steuer auf den privaten Stromverbrauch während des 5-Jahreszeitraums.

Ein weiteres Thema mit großer Praxisrelevanz ist die Problematik des Vorsteuerabzugs auf den Stromspeicher. Dieses Thema war immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Der Vorsteuerabzug auf den Speicher wurde durch die Gerichte aufgrund der ausschließlichen Privatnutzung des Stroms aus der Speicherung nicht weiter gewährt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.2.2020, 12 K 418/18, veröffentlicht am 26.8.2022). Durch die Neuregelung wird auch der Stromspeicher explizit vom 0 % Steuersatz erfasst, dies ist sehr zu begrüßen.

Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, gelten die bisherigen Regelungen mit der Option zur Regelbesteuerung weiter fort. Für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, können die Anlagenbetreiber bei der Kleinunternehmerregelung verbleiben, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Mit der Folge, dass auch der privat verbrauchte Strom insgesamt umsatzsteuerfrei bleibt.

 

Was gilt in der Übergangsphase?

Für Anlagen, die bereits vor dem 31.12.2022 in Betrieb genommen wurden und noch werden bleibt es bei der bekannten Regelung und der Option zur Regelbesteuerung.

Für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden ist auf den Zeitpunkt und den Inhalt der Beauftragung mit dem Fachunternehmen abzustellen. Hier stellt sich in der Praxis die Frage, wer von der neuen Gesetzesregelung profitiert.

  • Liegt die Beauftragung vor dem 01.09.2022 steht dem Anlagenbetreiber aufgrund § 29 UStG eine Entschädigung zu, so dass dieser im Ergebnis von der Neuregelung und somit dem 0% Umsatzsteuersatz profitiert.
  • Für Beauftragungen ab dem 01.09.2022 ist auf den genauen Vertragsinhalt zu achten. Denn liegt eine sogenannte Komplettpreisvereinbarung vor, schuldet der Installateur dem Finanzamt ab dem 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr, ist aber nicht zur Weitergabe des Preisvorteils verpflichtet. Insofern lautet die Empfehlung eine Steuerklausel in die Beauftragung aufzunehmen, die eine Nettopreisvereinbarung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gesetzlich gültigen Umsatzsteuer festlegt.

 

Zusammenfassung

Insgesamt sind die steuerlichen Neuregelungen im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer sehr zu begrüßen. Dies vereinfacht insbesondere den Bürokratieaufwand im Bereich der Umsatzsteuer für die Erlangung des Vorsteuerabzugs.

Derzeit sollten für die Praxis insbesondere auch folgende umsatzsteuerliche Thematiken beachtet werden, welche durch die Übergangsphase entstehen:

  • Der Vertragsinhalt ist hinsichtlich des vereinbarten Preises genau zu prüfen,
  • weiterhin ist der Leistungszeitpunkt genau zu prüfen, da dieser bestimmt, ob die bisherigen oder neuen Regelungen anzuwenden sind

Sollten Sie gerade einen Photovoltaikanlage planen, zögern Sie nicht und sprechen uns an.

Autoren:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance
Sina Laschinger, M.Sc.General Management

 

 

 

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