LFK PARTNER begleitet den Firmenkauf von A bis Z.

Der Verpackungskonzern PILOUS Packaging übernimmt zum 01.04.2024 die Rahner Holzverarbeitungs GmbH in Gaggenau und erweitert die Aktivitäten in Deutschland. LFK PARTNER berät und begleitet PILOUS bei dem umfangreichen und grenzüberschreitenden M&A-Prozess.

Die PILOUS Gruppe mit 800 Mitarbeitern an 20 Standorten produziert, wie auch die Rahner Holzverarbeitungs GmbH hauptsächlich Transportverpackungen. Unter anderem zählt die Automobilindustrie zu den Kunden des tschechischen Unternehmens, welches mit dem Firmenkauf die Aktivitäten auf dem deutschen Markt stärken und ausbauen möchte. So ist geplant, Gaggenau zum Zentralstandort in Deutschland zu erweitern, was auch die Übernahme und Sicherung der Arbeitsplätze vorsieht.

Was letztlich Ende März 2024 notariell unterzeichnet worden ist, begann bereits im Juli 2023. Ein umfangreicher und interdisziplinärer Prozess, an dem unterschiedliche Expertenteams von LFK PARTNER beteiligten waren. „Wir haben den Vorteil, dass wir die nötigen Kompetenzen direkt im Haus haben, bündeln können und so effizienter ans Ziel kommen“, schildert Arne Palm, Partner bei LFK PARTNER, Rechtsanwalt und Fachberater für Unternehmensnachfolge. „Handelt es sich um internationale Transaktionen wird der Vorgang noch komplexer“, ergänzt Thomas Geyer, ebenfalls Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht.“

Unternehmensnachfolgen werden schwieriger – Firmenverkäufe werden zunehmen.

Gewöhnlich beginnt so ein Verkaufs- oder Kaufprozess mit der Suche nach möglichen Käufern bzw. Verkäufern. Ob Kapazitätssteigerung, Erweiterung der Produktionstiefe oder Expansion und Erschließung neuer Märkte. Die Gründe für so eine Transaktion sind vielfältig. Bei vielen Unternehmen erweist sich aber vor allem die Unternehmensnachfolge als immer problematischer. „Die zunehmende Schwierigkeit, geeignete Nachfolge für Unternehmen zu finden ist eine Entwicklung, die wir seit längerem beobachten“, berichtet Daniel Hartmann, Wirtschaftsprüfer bei LFK PARTNER. „Wir gehen derzeit davon aus, dass die Anzahl der Firmenverkäufe in Zukunft zunehmen wird. Durch unsere Größe, das vernetzte Expertenwissen der unterschiedlichen Fachabteilungen und unsere jahrelange praktische Erfahrung in diesem Bereich, sind wir hier gut aufgestellt. Auch hinsichtlich der Kapazitäten, die durch so einen Prozess gebunden werden“, führt Hartmann weiter aus.

Auf Herz und Nieren geprüft.

Nach einem Sondierungsverfahren wird die zu verkaufende Firma in einem Due Diligence-Prozess auf Herz und Nieren geprüft. Hier wird der Firmenwert ermittelt und wirtschaftliche, steuerliche sowie rechtliche Aspekte zusammengeführt, eine Risikobewertung durchgeführt und Zukunftsszenarien entwickelt. Oft fließen auch Immobiliengutachten mit in die Bewertung ein, aber auch Garantien und Haftungsfragen können hier ein entscheidender Faktor dafür sein, ob es letztlich zu einer grundlegenden Einigung zwischen Käufer und Verkäufer kommt. Nachdem diese erfolgt ist, werden die entsprechenden Kaufverträge ausgehandelt, bevor es dann schlussendlich zur Unterschrift und zum Kaufabschluss kommt.

Neben den Zahlen, zählt vor allem auch der Mensch.

„Bei der Übernahme der Rahner Holzverarbeitungs GmbH durch PILOUS Packaging war vor allem das Zusammenbringen der verschiedenen Rechts- und Steuersysteme eine Herausforderung“, berichtet Rechtsanwältin Katrin Lindskog. Neben den fachlichen Themen ist vor allem der Unternehmensverkauf meist eine sehr emotionale Angelegenheit. Gerade bei Familienunternehmen hat die Unternehmerfamilie, oft über Generationen hinweg, das Unternehmen mit viel Fleiß, Mühe und Unternehmergeist aufgebaut. Verständlich, dass da das Loslassen mitunter sehr schwerfällt. „Umso schöner ist es, wenn, wie in der PILOUS-Rahner-Transaktion, am Ende alle Parteien zufrieden und der Standort sowie die Arbeitsplätze gesichert sind. Dann haben wir einen guten Job gemacht“, freut sich Daniel Hartmann.

Thomas Geyer, Daniel Hartmann, Kathrin Lindskog und Arne Palm

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LFK PARTNER erhält Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg sowie die Arbeitgeberverbände und der Landesfamilienrat Baden-Württemberg haben LFK PARTNER das Prädikat familyNet – Familienbewusstes Unternehmen mit der Erweiterung „Ausgezeichnet Digital“ verliehen.

Seit 2013 bewertet und würdigt familyNET mit dem Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“ das Engagement von Unternehmen und Organisationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Neben Vielfalt und Chancengleichheit fließen auch Handlungsfelder wie z. B. Führungskompetenzen, Arbeitszeiten, Arbeitsorganisation, Service für Familien, Gesundheit und Personalentwicklung in die Beurteilung mit ein. Eine umfassende und systematische Bewertung, die der Vergabe vorangestellt ist und welche bislang nur 284 Unternehmen in Baden-Württemberg erfolgreich durchlaufen haben. Und das, obwohl Begriffe wie New Work und Work-Life-Balance in aller Munde und aus fast keiner Stellenbeschreibung mehr weg zu denken sind. „Klar, die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben ist auch bei der Gewinnung von neuen Mitarbeitenden ein sehr wichtiger Punkt. Allerdings machen wir das nicht, damit wir ein Label auf unserer Website platzieren dürfen. Wir machen das aus Überzeugung. Weil wir glauben, dass Mitarbeiter, die eine ausgewogene Mischung zwischen Arbeits- und Privatleben haben, glücklicher und zufriedener sind.“ betont Klaus Huber, personalverantwortlicher Partner bei LFK PARTNER.

Vertrauen von X bis Z.

Nicht erst seit die Generation Z auf den Arbeitsmarkt drängt hat ein Umdenken in der Arbeitswelt stattgefunden. Die Möglichkeiten der Digitalisierung, befeuert durch die Corona-Pandemie, haben dazu geführt Arbeit neu zu denken. Weg von einer statischen, kontrollbehafteten Arbeitsweise hin zu einer agilen, zeit- und ortsflexiblen Arbeitswelt, wo nicht das wann und wie entscheidend ist, sondern das Ziel und das Ergebnis im Fokus stehen. „Das gegenseitige Vertrauen ist meiner Meinung nach der entscheidende Faktor. Wir freuen uns über die Auszeichnung, das ist eine großartige Momentaufnahme und zeigt, dass wir schon Vieles richtig gut machen. Trotzdem sind wir im ständigen Austausch mit unseren Teams und haben auch noch Themen, die wir verbessern und optimieren können. Das wollen und werden wir auch.“ unterstreicht Janine Rall, Personalleiterin, den Anspruch von LFK PARTNER, immer besser zu werden.

Die LFK-Familie kann sich auf sich verlassen.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, das ist heute mehr als nur flexible Arbeitszeitmodelle. Eine familienbewusste Arbeitswelt umfasst bedarfsgerechte Konzepte und Angebote bei der Kinderbetreuung genauso wie bei der Pflege von Angehörigen. „Wir sind bemüht die Arbeitszeit lebensphasenorientiert anzupassen und unsere Mitarbeitenden so zu unterstützen, dass sie auch neue, herausfordernde Situationen im Privatleben meistern können. Ob man sich auf einen Partner verlassen kann, merkt man oft erst wenn es schwieriger wird. Aber wir wollen, dass sich nicht nur unsere Mandanten, sondern auch unsere Mitarbeiter auf uns verlassen können“ macht Klaus Huber die Firmenphilosophie deutlich.

Janine Rall und Klaus Huber

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Die EU-Schwellenwertrichtlinie vom Dezember 2023 sieht eine Anhebung der Schwellenwerte für kleine, mittelgroße und große Unternehmen vor. Ziel ist es, zu verhindern, dass Kleinst- und Kleinunternehmen aufgrund der gestiegenen Inflation als größere Unternehmen eingestuft werden und so strengeren Vorschriften unterliegen.

Mittels der in § 267 HGB festgelegten Schwellenwerten werden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften in verschiedene Unternehmensgrößen (klein, mittel, groß) eingeteilt und unterliegen somit mehr oder weniger umfassenden Bilanzierungs- und Berichtspflichten. Die monetären Größenmerkmale dieser Norm sollen nun nach oben und somit den gestiegenen Preisen angepasst werden. Ganz konkret schlägt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in der zugehörigen und Ende letzten Jahres veröffentlichten Formulierungshilfe vor, die Schwellenwerte der Bilanzsumme und der Nettoumsatzerlöse, um rund 25 % zu erhöhen. Die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt dagegen unverändert.

Entlastung: Rückwirkend sogar für das Geschäftsjahr 2023.
Auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist betroffen.

Auf ca. 650 Millionen Euro schätzt das BMJ das jährliche Entlastungspotential für die deutsche Wirtschaft, welches durch den Wegfall von Offenlegungspflichten bei Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften entsteht. Begrüßenswert dürfte für viele Unternehmen auch die Absicht sein, dass die Schwellenwertanhebung rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend gemacht werden kann. Das hätte den Vorteil, dass manche Unternehmen gegebenenfalls bereits für das zurückliegende Geschäftsjahr 2023 vereinfachten Regularien unterliegen, die auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte angewendet werden können. Auch dass bereits für den früheren Abschlussstichtag die angehobenen Schwellenwerte angesetzt werden dürfen, eröffnet einigen Unternehmen hinsichtlich des Zweijahresvergleichs neue Möglichkeiten.

Und nicht nur das. Da die kommende Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD an die Größenkategorie der Unternehmen gekoppelt ist, wird die Anhebung der Schwellenwerte auch hierauf Einfluss haben.

Vorsicht bei Grenzfällen: Was Sie beachten müssen.

Ganz konkret bedeutet dies, dass bei betroffenen Unternehmen die Prüfungspflicht entfällt oder sie nicht in diese „hineinrutschen“. Spannend bleibt hier die Frage, inwieweit sich der rückwirkende Ansatz und der gegebenenfalls damit verbundene Wegfall der Prüfungspflicht auf bereits erteilte und begonnene Prüfungstätigkeiten auswirkt. Empfehlenswert ist es, sich hier zeitnah mit dem Abschlussprüfer abzustimmen. Insbesondere in Grenzfällen ist ein genaues Hinschauen ratsam, da eine falsche Annahme hinsichtlich des Entfalls der Prüfungspflicht gravierende Folgen haben kann.

Die verschiedenen Größenklassen haben neben der Aufstellungs- und Prüfungspflicht aber auch Auswirkungen auf den Umfang der Rechnungs- und Offenlegung. Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften sind etwa von der Offenlegungspflicht der Gewinn- und Verlustrechnung befreit. Auch hier empfiehlt es sich rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Berater oder dem Abschlussprüfer zu suchen um entsprechend vorbereitet zu sein und zielführend steuern zu können.

Die Änderungen sind momentan noch nicht in Kraft getreten, die Umsetzung der Anpassung ist allerdings als besonders eilbedürftig eingestuft und wurde aus dem Maßnahmenpaket des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) herausgelöst, um den Vorgang zu beschleunigen.

Was das für Sie bedeutet und wie Sie davon profitieren können?
Sprechen Sie uns darauf an. Wir beraten Sie gerne, umfassend und individuell.

Autor: Sascha Wieckenberg // Partner / Dipl.-Betriebswirt (BA), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Quellen, Links und Nachweise:
Bundesministerium der Justiz
BMJ - Pressemitteilungen - Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen

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LFK PARTNER erhält zum 6. Mal in Folge die DATEV-Auszeichnung Digitale-Kanzlei

Als eine der ersten Kanzleien in Deutschland durfte LFK PARTNER schon mit der Einführung im Jahre 2019 die DATEV-Auszeichnung „Digitale Kanzlei“ in Empfang nehmen. Seit dem setzt LFK PARTNER die damals eingeläutete Digitalisierungsstrategie weiter konsequent um. Daher konnte die Wirtschafts­kanzlei aus Villingen-Schwenningen, die abermals verschärften Bewertungskriterien der DATEV, wieder erfüllen und kann auch für das Jahr 2024 von sich behaupten, eine digitale Kanzlei zu sein. Und das zum 6. Mal in Folge.

Zum Hintergrund: Im Jahr 2019 führte die DATEV die Auszeichnung digitale DATEV-Kanzlei ein, um aufzuzeigen, welche Kanzleien in Deutschland Ihren Mandanten innovative, zeitgemäße und zeitsparende Prozesse anbieten. Hierzu wird die Digitalisierungsquote der Kanzlei anhand von mehreren Kriterien in den Bereichen Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Steuern und Kanzleimanagement ermittelt und eingestuft. Damit das Label nicht inflationär vergeben wird und auch um dem Digitalisierungsfortschritt in Deutschland Rechnung zu tragen, werden die Kriterien und die zu erreichenden Ziele jedes Jahr angehoben.

Digitalisierung schafft Mehrwerte.

„Wir könnten noch viel digitaler“, sagt Helena Andreas, die bei LFK PARTNER neben der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuerklärungen auch für die Digitalisierungsprozesse der Kanzlei zuständig ist. „Leider ist oft der Mensch das limitierende Element in dem Prozess. Das liegt manchmal an fehlenden digitalen Strukturen in den Unternehmen, oft aber einfach auch an der Angst altbekannte Strukturen zu überdenken. In den meisten Fällen gibt es in den Unternehmen bereits Schnittstellen, die aber noch nicht genutzt werden. Durch diese könnten aber Medienbrüche und doppelte Erfassungsarbeiten vermieden werden. Hier müsste einfach neu bzw. vernetzter gedacht werden, denn die Vorteile liegen klar auf der Hand; durch die Digitalisierung der Buchführung, der Lohnabrechnung und auch von kaufmännischen Geschäftsprozessen, wie z. B. das Banking können die Firmen ihre Effektivität steigern“, führt Helena Andreas weiter aus.

Die digitale Wirtschaft lässt Papierberge schmelzen.

Lt. Angaben des NABU verbraucht Deutschland im Jahr ca. 19. Mio. Tonnen Papier. Das entspricht ungefähr einem Pro-Kopf-Verbrauch von einem 600-seitigen Taschenbuch am Tag. Denkt man in den Größenordnungen von mittelständischen Unternehmen kann man sich schnell vorstellen, welche Aktenberge je nach Geschäftsprozessen entstehen, die alle verbucht und archiviert werden müssen. Und das bei gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von bis zu 10 Jahren. „Natürlich spielt auch der Umweltaspekt eine entscheidende Rolle“, ergänzt Thomas Bußhardt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt und Partner bei LFK. „Aber nicht nur das. Unsere Mandanten profitieren von effizienteren Unternehmensprozessen, die digitalen Buchhaltungssysteme erleichtern die Analyse von Geschäftszahlen und ermöglichen eine aktuelle und kurzfristige Unternehmenssteuerung. Und dabei können gleichzeitig auch noch Ressourcen geschont und Papier eingespart werden. Wenn man so will, ist das eigentlich eine Win-Win-Win-Situation.“ fasst Thomas Bußhardt zusammen.

Sie möchten mehr darüber erfahren, wie Sie die Bereiche Lohn, Personal oder Buchhaltung digitalisieren können? Kontaktieren Sie uns, gemeinsam gehen wir gerne Ihre Möglichkeiten an.

Thomas Bußhardt und Helena Andreas

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Mit dem 01.01.2024 hat der Gesetzgeber in Deutschland das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Was sich sperrig anhört, regelt, vereinfacht und vereinheitlicht in Zukunft den Umgang mit Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich: Spendenbescheinigungen) Was das für viele Vereine und gemeinnützige Organisationen bedeutet, nachstehend ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Folgen in der Praxis.

Mit dem zum Jahreswechsel gestarteten Aufbau des Zuwendungsempfängerregister führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 60 b AO ein Register ein, indem zukünftig alle Organisationen erfasst sind, die Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen. Das soll Rechtssicherheit und Transparenz schaffen, denn bislang war es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen und Institutionen nicht möglich schnell und unbürokratisch zu ermitteln, ob der Spendenbegünstigte berechtigt ist, eine entsprechende „Spendenbescheinigung“ zu erstellen.

Vereine und gemeinnützige Organisationen müssen nicht selbst aktiv werden.

Für das neue Register übermitteln die Finanzämter, welche jeweils für die Vereine oder Organisationen zuständigen sind, die entsprechenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Unter Aufhebung des Steuergeheimnisses veröffentlicht das BZSt diese – online und für jeden einsehbar. Dies geschieht nach und nach, sodass mit dem Startschuss zum Beginn 2024, das Zuwendungsempfängerregisters nicht vollständig befüllt sein wird; und im ersten Schritt auch nur mit den Daten gemeinnütziger Körperschaften aus Deutschland, bevor im zweiten Schritt auch ausländische Organisationen die Möglichkeit haben, die Aufnahme in das Register zu beantragen.

Wer also als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als Partei und Wählervereinigung im Sinne des § 34g EStG eingestuft ist, wird sich in nicht allzu ferner Zukunft in diesem neuen Register wiederfinden. Hierfür müssen die Organisationen zu denen auch Fördervereine und -stiftungen zählen zunächst nicht aktiv werden. Erst in einer weiteren Ausbaustufe des Registers, wird es möglich sein, freiwillige Angaben wie Bankverbindungen oder die Website einzupflegen. Empfehlenswert ist es allerdings, den Eintrag nach Erscheinen auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls bei seinem zuständigen Finanzamt korrigieren zu lassen.

Ein erster Schritt zur Digitalisierung des Spendenverfahrens.

Bereits seit 2009 soll es ein elektronisches Verfahren geben, um steuerrelevanten Daten hinsichtlich einer Spende an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies soll Vereine und gemeinnützige Organisationen – die auch kleinste Spendenbeträge entsprechend einreichen und nachweisen müssen – entlasten und Bürokratie abbauen. Leider aber scheint es so, dass die technischen Voraussetzungen bei der Finanzverwaltung bis heute nicht gegeben sind, um diese Vereinfachung und Entlastung von ehrenamtlich Engagierten zu ermöglichen. Bleibt zu hoffen, dass mit der Einführung des neuen Zuwendungsempfängerregister nicht nur ein deutschlandweit einheitlicher Kontrollmechanismus gegen den steuerlichen Missbrauch mittels Spendenquittungen geschaffen, sondern auch ein erster Schritt in eine digitalere Steuerwelt gegangen wird.

Sie sind Organ einer gemeinnützigen Körperschaft (Verein, gGmbH oder Stiftung) bzw. sind in anderer Weise für eine solche tätig und benötigen Unterstützung? Wir beraten Sie umfassend, individuell und gerne. Sprechen Sie uns darauf an.

Autor: Thomas Bußhardt // Partner / Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Quellen, Links und Nachweise:
Bundeszentralamt für Steuern
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Allgemein/allgemein.html

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Jetzt auch für PV-Anlagen, die vor dem 31.12.2022 angeschafft worden sind.
Für wen lohnt sich der Wechsel? Welche Fristen sind zu beachten?

Anknüpfend an unsere zurückliegenden Beiträge zum Thema Photovoltaikanlagen gibt es nun eine weitere Stellungnahme der Finanzverwaltung zum Umgang mit der Entnahmeentscheidung für unter dem „alten“ System angeschaffte PV-Anlagen.

Zum Hintergrund, wer eine PV-Anlage bis zum 31.12.2022 angeschafft hatte, der unterlag einem Umsatzsteuersatz von 19%. Oftmals wurde durch den Übergang zur Regelbesteuerung die entrichtete Vorsteuer zurückgeholt. Dies hat für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Anschaffung zur Folge, dass Umsätze mit bzw. durch die PV-Anlage umsatzsteuerlich relevant sind und auch der privat verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Durch die Neuregelung des sog. Nullsteuersatzes auf PV-Anlagen zum 01.01.2023 hat es die Finanzverwaltung ermöglicht, dass auch Betreiber von PV-Anlagen, die vor dem 31.12.2022 angeschafft wurden, durch die Entnahme der PV-Anlage in den „umsatzsteuerlichen Privatbereich“ in das neue System wechseln können. Dies hat zur Folge, dass der privat verbrauchte Strom keiner Umsatzsteuerbelastung mehr unterliegt. Ist die PV-Anlage in Kombination mit einem Batteriespeicher, einer Wärmepumpe oder zur Ladung eines privat genutzten E-Fahrzeugs in Betrieb, so ist die Entnahme grundsätzlich möglich.

Diese Entnahmeentscheidung ist dem Finanzamt aktiv mitzuteilen und wird gem. dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 ausnahmsweise rückwirkend auf den 01.01.2023 anerkannt, wenn die Entnahmeentscheidung bis 11.01.2024 dem Finanzamt gegenüber bekundet wird.

Wenn Sie Ihre PV-Anlage vor dem 01.01.2023 angeschafft haben, dann sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen ein steueroptimiertes Handeln für Sie.

Autor: Dr. Michael Riedle // M.Sc. Accounting and Finance, Steuerberater

Quellen, Links und Nachweise:
BMF, Schreiben vom 30.11.2023, III C 2 - S 7220/22/10002 :013

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In früheren Newslettern und Sonderausgaben hatten wir bereits über die Regelungen der Inflationsausgleichs­prämie (IAP) berichtet. Diese kann unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen FAQ-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der Handhabung der IAP veröffentlicht. Dort werden u.a. Fragen zu den Anspruchsberechtigten, dem Zusätzlichkeitserfordernis sowie den Auszahlungsmöglichkeiten beantwortet.

An dieser Stelle soll auf die Thematik der IAP in Zusammenhang mit dauerhaften Lohnerhöhungen eingegangen werden. Da die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen, sondern nur für Sonderleistungen gilt (s. Frage 5a. der FAQ), musste geklärt werden, ob die Auszahlung der IAP in Zusammenhang mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zu einem Problem hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit führt.

Erfreulicherweise hat das BMF in Frage 5b. der FAQ dargestellt, wie eine dauerhafte Lohnerhöhung mit der steuerfreien Auszahlung der IAP kombiniert werden kann.

 

Beispiel:

Es wird zum Zwecke des Inflationsausgleiches die Auszahlung der IAP i.H.v. 3.000 € vereinbart. Hiervon 1.500 € als Einmalzahlung in 09/2023 und in den Monaten 10/2023 bis 12/2024 jeweils 100 € pro Monat. Gleichzeitig wird geregelt, dass inflationsbedingt ab 01/2025 eine dauerhafte Lohnerhöhung i.H.v. von 100 € pro Monat eintritt.

Ergebnis:

Bei dieser Lösung können sowohl die Einmalzahlung als auch die monatlichen Zahlungen im Zeitraum 10/2023 bis 12/2024 bis zum Gesamtbetrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Die dauerhafte Lohnerhöhung ab 01/2025 stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei falscher Handhabung bzw. Dokumentation besteht ein Risiko für die Steuerfreiheit. Wenn sich der Sachverhalt beispielsweise so darstellen würde, dass ab 10/2023 eine dauerhafte Lohnerhöhung ohne Inflationsbezug vereinbart wird, wären auch die monatlichen Beträge ab 10/2023 steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dann könnte die zunächst steuerfrei erfolgte Auszahlung bei einer Prüfung rückwirkend geändert werden.

Ebenso würde die Steuerfreiheit versagt werden, wenn bereits im Vorfeld eine Lohnerhöhung vereinbart war und statt dieser dann der Betrag als IAP ausgezahlt wird.

Es zeigt sich also, dass eine dauerhafte Lohnerhöhung in Zusammenhang mit einer steuerfreien Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie möglich ist, man aber definitiv auf die korrekte Abwicklung und Dokumentation achten sollte, um bei einer Prüfung Diskussionen aus dem Weg zu gehen.

Sie haben Fragen rund um das Thema Inflationsausgleichsprämie oder einen Sonderfall. Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Autor: Timo Storz // Partner / Dipl.-Finanzwirt (BA), Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Quellen, Links und Nachweise:
FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie n. § 3 Nr. 11c EStG (Stand 24.05.2023)

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Die EU versucht unter der Agenda des „Europäischen Green Deal“ die ökologische Umgestaltung und Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben. Teil eines umfangreichen Maßnahmenpaketes, welches die Klimakrise bekämpfen und die EU in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft transformieren soll, ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD).

Mit der am 05.01.2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)1 wird die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte in der Europäischen Union (EU) grundlegend neu geordnet. Die neuen Anforderungen schreiben die Berücksichtigung der neu entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS)2 vor. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23.11.2022 die 12 finalen Entwürfe an die EU-Kommission übergeben. Die ESRS sollen hierbei die Art und Weise der Berichterstattung im Rahmen der CSRD definieren sowie spezifische inhaltliche Aspekte vorgeben. Es handelt sich um das erste Set an Berichtsstandards. Am 31. Juli 2023 wurden diese durch die EU final verabschiedet.
Ein zweiter Satz an ESRS soll Mitte des Jahres 2024 verabschiedet werden. Dieses Set soll spezifische ESRS für KMU und für Nicht-EU-Unternehmen sowie erste branchenspezifische Standards enthalten.

Nachhaltigkeitsberichterstattung – nun auch für große Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften

Für bestimmte börsennotierte Unternehmen gibt es bereits seit 2018 eine verpflichtende Nachhaltigkeits­berichterstattung (nicht-finanzielle Berichterstattung). Der Anwendungsbereich wird nun auf große Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025 (erste Berichterstattung in 2026) erweitert. Die bisher geltende NFRD-Richtlinie wird dabei durch die CSRD-Richtlinie ersetzt.

Vorgaben und Inhalte der Berichterstattung

Die Vorgaben über den Inhalt der Berichterstattung liefern die ESRS. Die ESRS-Standards lassen sich in drei Kategorien einteilen, die einander ergänzen und miteinander interagieren:

  • Übergreifende Standards, die allgemeine Konzepte und Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitserklärungen abdecken sowie übergreifende Abgabepflichten enthalten (ESRS 1 und ESRS 2). 
  • Thematische Standards, die jeweils ein bestimmtes und konkret umrissenes Nachhaltigkeitsthema abdecken. Angabepflichten in Bezug auf Risiken, Auswirkungen und Chancen (ESRS E1 - E5, ESRS S1 - S4 und ESRS G1). 
  • Branchenspezifische Standards, die die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen abdecken, die für alle Unternehmen einer bestimmten Branche als wesentlich angesehen werden (2024 erwartet).
Was ist neu?

Eine entscheidende Veränderung durch die neue CSRD-Richtlinie ist, dass eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist. Ziel ist es, eine Steigerung der Qualität der Berichte zu erreichen.3

Jetzt handeln!

Für Sie als mittelständisches Unternehmen, das die Größenmerkmale nach § 267 Abs. 3 HGB bzw. § 264a Abs. 1 i.V.m. § 267 Abs. 3 HGB erfüllt, besteht dringender Handlungsbedarf. Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung als Bestandteil des Lageberichts aufzunehmen. Ein entsprechendes Berichtswesen zur Nachhaltigkeit nach den Vorgaben der ESRS ist aufzubauen; erstmals für das (kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr 2025. Für das Erstjahr gelten gewisse Erleichterungen.

Handeln Sie jetzt – sprechen Sie uns darauf an.
Wir sind gerne für Sie da.

Autor: Sascha Wieckenberg // Partner / Dipl.-Betriebswirt (BA), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Quellen und Nachweise:
1 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022, ABl. EU Nr. L 322/15 vom 16.12.2022
2 Vgl. WPg Heft 14/2023, S. 812
3 Vgl. WP Praxis Heft 5/2023, S. 150

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Professionelle Unternehmensplanung und Konsolidierung statt Excel-Tabellen

Sicher in die Zukunft. Entscheidungen hinsichtlich der Zukunft sind schwer genug und können durchaus über das weitere Wohl Ihres Unternehmens entscheiden.

Warum sollten Sie sich also auf ungenaue Excel-Tabellen und nicht standardisierten Daten verlassen? Genau, dafür gibt es keinen Grund.

LFK smart solutions hilft Ihnen dabei eine integrierte Finanzplanung, ein Finanzcontrolling sowie eine transparente Budgetplanung zu erstellen. Mit dem Fokus auf Ihren Unternehmenszielen erarbeiten wir ein umfassendes Konzept, planen und harmonisieren Prozesse für eine integrierte Lösung. Für Budgetierungen, auf die Sie sich verlassen können. Für Forecasts, die Hand und Fuß haben.

Managen Sie flexibel Ihre Budgetierungs- und Finanzplanprozesse:

  • Budgetierung
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Mehr Informationen zu unserer Lösung für Ihr Unternehmen finden Sie hier:

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Autor: Lars Holle, Dipl.-Bw. (BA), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner

 

 

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