In früheren Newslettern und Sonderausgaben hatten wir bereits über die Regelungen der Inflationsausgleichs­prämie (IAP) berichtet. Diese kann unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen FAQ-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der Handhabung der IAP veröffentlicht. Dort werden u.a. Fragen zu den Anspruchsberechtigten, dem Zusätzlichkeitserfordernis sowie den Auszahlungsmöglichkeiten beantwortet.

An dieser Stelle soll auf die Thematik der IAP in Zusammenhang mit dauerhaften Lohnerhöhungen eingegangen werden. Da die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen, sondern nur für Sonderleistungen gilt (s. Frage 5a. der FAQ), musste geklärt werden, ob die Auszahlung der IAP in Zusammenhang mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zu einem Problem hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit führt.

Erfreulicherweise hat das BMF in Frage 5b. der FAQ dargestellt, wie eine dauerhafte Lohnerhöhung mit der steuerfreien Auszahlung der IAP kombiniert werden kann.

 

Beispiel:

Es wird zum Zwecke des Inflationsausgleiches die Auszahlung der IAP i.H.v. 3.000 € vereinbart. Hiervon 1.500 € als Einmalzahlung in 09/2023 und in den Monaten 10/2023 bis 12/2024 jeweils 100 € pro Monat. Gleichzeitig wird geregelt, dass inflationsbedingt ab 01/2025 eine dauerhafte Lohnerhöhung i.H.v. von 100 € pro Monat eintritt.

Ergebnis:

Bei dieser Lösung können sowohl die Einmalzahlung als auch die monatlichen Zahlungen im Zeitraum 10/2023 bis 12/2024 bis zum Gesamtbetrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Die dauerhafte Lohnerhöhung ab 01/2025 stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei falscher Handhabung bzw. Dokumentation besteht ein Risiko für die Steuerfreiheit. Wenn sich der Sachverhalt beispielsweise so darstellen würde, dass ab 10/2023 eine dauerhafte Lohnerhöhung ohne Inflationsbezug vereinbart wird, wären auch die monatlichen Beträge ab 10/2023 steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dann könnte die zunächst steuerfrei erfolgte Auszahlung bei einer Prüfung rückwirkend geändert werden.

Ebenso würde die Steuerfreiheit versagt werden, wenn bereits im Vorfeld eine Lohnerhöhung vereinbart war und statt dieser dann der Betrag als IAP ausgezahlt wird.

Es zeigt sich also, dass eine dauerhafte Lohnerhöhung in Zusammenhang mit einer steuerfreien Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie möglich ist, man aber definitiv auf die korrekte Abwicklung und Dokumentation achten sollte, um bei einer Prüfung Diskussionen aus dem Weg zu gehen.

Sie haben Fragen rund um das Thema Inflationsausgleichsprämie oder einen Sonderfall. Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Autor: Timo Storz // Partner / Dipl.-Finanzwirt (BA), Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Quellen, Links und Nachweise:
FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie n. § 3 Nr. 11c EStG (Stand 24.05.2023)

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Die EU versucht unter der Agenda des „Europäischen Green Deal“ die ökologische Umgestaltung und Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben. Teil eines umfangreichen Maßnahmenpaketes, welches die Klimakrise bekämpfen und die EU in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft transformieren soll, ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD).

Mit der am 05.01.2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)1 wird die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte in der Europäischen Union (EU) grundlegend neu geordnet. Die neuen Anforderungen schreiben die Berücksichtigung der neu entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS)2 vor. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23.11.2022 die 12 finalen Entwürfe an die EU-Kommission übergeben. Die ESRS sollen hierbei die Art und Weise der Berichterstattung im Rahmen der CSRD definieren sowie spezifische inhaltliche Aspekte vorgeben. Es handelt sich um das erste Set an Berichtsstandards. Am 31. Juli 2023 wurden diese durch die EU final verabschiedet.
Ein zweiter Satz an ESRS soll Mitte des Jahres 2024 verabschiedet werden. Dieses Set soll spezifische ESRS für KMU und für Nicht-EU-Unternehmen sowie erste branchenspezifische Standards enthalten.

Nachhaltigkeitsberichterstattung – nun auch für große Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften

Für bestimmte börsennotierte Unternehmen gibt es bereits seit 2018 eine verpflichtende Nachhaltigkeits­berichterstattung (nicht-finanzielle Berichterstattung). Der Anwendungsbereich wird nun auf große Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025 (erste Berichterstattung in 2026) erweitert. Die bisher geltende NFRD-Richtlinie wird dabei durch die CSRD-Richtlinie ersetzt.

Vorgaben und Inhalte der Berichterstattung

Die Vorgaben über den Inhalt der Berichterstattung liefern die ESRS. Die ESRS-Standards lassen sich in drei Kategorien einteilen, die einander ergänzen und miteinander interagieren:

  • Übergreifende Standards, die allgemeine Konzepte und Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitserklärungen abdecken sowie übergreifende Abgabepflichten enthalten (ESRS 1 und ESRS 2). 
  • Thematische Standards, die jeweils ein bestimmtes und konkret umrissenes Nachhaltigkeitsthema abdecken. Angabepflichten in Bezug auf Risiken, Auswirkungen und Chancen (ESRS E1 - E5, ESRS S1 - S4 und ESRS G1). 
  • Branchenspezifische Standards, die die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen abdecken, die für alle Unternehmen einer bestimmten Branche als wesentlich angesehen werden (2024 erwartet).
Was ist neu?

Eine entscheidende Veränderung durch die neue CSRD-Richtlinie ist, dass eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist. Ziel ist es, eine Steigerung der Qualität der Berichte zu erreichen.3

Jetzt handeln!

Für Sie als mittelständisches Unternehmen, das die Größenmerkmale nach § 267 Abs. 3 HGB bzw. § 264a Abs. 1 i.V.m. § 267 Abs. 3 HGB erfüllt, besteht dringender Handlungsbedarf. Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung als Bestandteil des Lageberichts aufzunehmen. Ein entsprechendes Berichtswesen zur Nachhaltigkeit nach den Vorgaben der ESRS ist aufzubauen; erstmals für das (kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr 2025. Für das Erstjahr gelten gewisse Erleichterungen.

Handeln Sie jetzt – sprechen Sie uns darauf an.
Wir sind gerne für Sie da.

Autor: Sascha Wieckenberg // Partner / Dipl.-Betriebswirt (BA), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Quellen und Nachweise:
1 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022, ABl. EU Nr. L 322/15 vom 16.12.2022
2 Vgl. WPg Heft 14/2023, S. 812
3 Vgl. WP Praxis Heft 5/2023, S. 150

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Professionelle Unternehmensplanung und Konsolidierung statt Excel-Tabellen

Sicher in die Zukunft. Entscheidungen hinsichtlich der Zukunft sind schwer genug und können durchaus über das weitere Wohl Ihres Unternehmens entscheiden.

Warum sollten Sie sich also auf ungenaue Excel-Tabellen und nicht standardisierten Daten verlassen? Genau, dafür gibt es keinen Grund.

LFK smart solutions hilft Ihnen dabei eine integrierte Finanzplanung, ein Finanzcontrolling sowie eine transparente Budgetplanung zu erstellen. Mit dem Fokus auf Ihren Unternehmenszielen erarbeiten wir ein umfassendes Konzept, planen und harmonisieren Prozesse für eine integrierte Lösung. Für Budgetierungen, auf die Sie sich verlassen können. Für Forecasts, die Hand und Fuß haben.

Managen Sie flexibel Ihre Budgetierungs- und Finanzplanprozesse:

  • Budgetierung
  • Finanzplanung
  • Forecasting
  • Szenarioplanung

Mehr Informationen zu unserer Lösung für Ihr Unternehmen finden Sie hier:

LFK smart solutions.

Autor: Lars Holle, Dipl.-Bw. (BA), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner

 

 

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Digitalisierungsprämie Plus

Mit dem Förderprogramm „Digitalisierungsprämie Plus“ soll die Digitalisierung und IT-Sicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) weiter gefördert werden. Für das vom Wirtschaftsministerium in Kooperation mit der L-Bank betriebene Programm stehen insgesamt 122 Millionen Euro zur Verfügung.

Förderfähig sind insbesondere die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen, Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit sowie künstliche-Intelligenz-Anwendungen. Im Zusammenhang mit diesen Themen stehende notwendige Schulungen sind ebenso von der Förderung umfasst.

Die reine Anschaffung von IKT-Grundausstattung (z.B. PC, Software etc.) ist nicht förderfähig.

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung. Diese muss vor Beginn des Vorhabens erfolgen, es dürfen beispielsweise keine Aufträge vor der Antragstellung erteilt werden.

Es werden Maßnahmen mit einem Kostenvolumen zwischen 5.000 € und 100.000 € gefördert.

Im Rahmen des Programms kann zwischen 2 Varianten gewählt werden:

  • Zuschussvariante (in Form eines direkten Zuschusses)
  • Darlehensvariante (in Form eines zinsverbilligten Darlehens mit Tilgungszuschuss)

Bei der Zuschussvariante werden die Anträge über die L-Bank gestellt, bei der Darlehensvariante über die Hausbank des Unternehmens.

 

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quellen:

Information vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

 

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Erleichterung bei der steuerlichen Erfassung von kleinen Photovoltaikanlagen

Anknüpfend an unsere zurückliegenden Beiträge zum Thema Photovoltaikanlagen gibt es nun eine bürokratische Vereinfachung.

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • unter die Regelung des § 3 Nr. 72 EStG fallen, also im Wesentlichen Anlagen unter 30 kw/peak, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

können auf die Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

Unseren ausführlichen Newsletter „Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen ab Januar 2023“ vom 28.04.2023 finden Sie hier.

Autor:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance

Quelle: BMF, Schreiben vom 12.6.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007 :012

 

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Nachweis der Elterneigenschaft für ArbeiternehmerInnen erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz „PUEG“) ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich daher bis zum 01.07.2023 noch ändern. So liegt dem Gesetzgeber aktuell eine noch nicht beantwortete Stellungnahme des BDA vom 29.03.2023 vor, die u.a. geltend macht, die geplante Gesetzesänderung (PUEG) sei in der vorliegenden Fassung in der Praxis nicht umsetzbar.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Dieser Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. Die Anpassung des Beitragssatzes von 2,30% auf 1,70% für den Arbeitnehmer bleibt jedoch lebenslang erhalten. Hierbei spielt es keine Rolle, wie alt das erste Kind ist. Dies gilt auch für Kinder, die am 01.07.2023 bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Für Minijobber fallen keine Beiträge zur Pflegeversicherung an, daher ist der Nachweis für diese Personengruppe derzeit nicht erforderlich.

Notwendige Vorbereitungen für Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sollte sich am Gesetzentwurf keine Änderung mehr ergeben, sind Arbeitgeber künftig dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form (Geburtsurkunde) gegenüber den beitragsabführenden Stellen (z.B. LFK PARTNER mbB, als Steuerberater) nachzuweisen.

Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollte der Arbeitgeber auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (Geburtsurkunde) anfordern.

Autor:
Thomas Bußhardt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV.e.V.)

 

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Die automotive Transformation für den Südwesten

Unsere Region, Schwarzwald-Baar-Heuberg, ist besonders stark durch die Automobilwirtschaft und ihre zahlreichen Zulieferer geprägt.

Viele unserer mittelständischen Unternehmen mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der mechanisch gefertigten Einzelteile und der Stellung als Tier 2- oder 3- Lieferant sind einem enormen Transformationsdruck ausgesetzt. Als Berater solcher Unternehmen begrüßen wir die Initiative „AuToS SW-BW“ ausdrücklich. Zielsetzung ist es, eine Transformationsstrategie zu entwickeln und den Technologie- und Wissenstransfer zu fördern.

Gemeinsam mit Mandanten haben wir die Auftaktveranstaltung der Initiative am 04.05.23 in der Donauhalle besucht. Referenten aus größeren Zulieferunternehmen wie Marquardt, Continental oder Schaeffler zeigten auf, wie strukturiert dort der Transformationsprozess angegangen wird. Ziel der Initiative ist es, unsere Region zu einem zukunftsfähigen Automobil- und Technologiestandort mit innovativen, mittelständischen Zulieferern zu entwickeln. Die Initiative lädt die mittelständischen Unternehmen ein: „Werden Sie Teil unseres Auto-Netzwerks!“.

Mehr Information finden Sie unter: https://www.autos-sw-bw.de/

Baden-Württemberg unterstützt seit Januar 2021 kleine und mittlere Unternehmen mit einem Förderprogramm:
Den Beratungsgutscheinen „Transformation Automobilwirtschaft BW“.
Informieren Sie sich!
Machen Sie mit!

Hierzu findet ein kostenfreies Online-Info-Event am Mittwoch, den 24.05.23 von 17.00 – 17.30 h statt:

https://www.autos-sw-bw.de/veranstaltung/beratungsgutscheine/

Autor:
Thomas Bußhardt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV.e.V.)

 

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Darlehensverträge mit nahen Angehörigen

Die Beratungspraxis zeigt, dass Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zum einen häufig vorkommen und zum anderen steuerliche Folgen haben können.

Wird zwischen Eltern und Kind ein Darlehen vereinbart, beispielweise für den Erwerb einer Wohnung durch das Kind, ist aus steuerlicher Sicht auf die richtige Ausgestaltung der Darlehensbeziehung zu achten.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen werden unter Einhaltung nachfolgender Kriterien steuerlich grundsätzlich anerkannt:

  • Darlehensvertrag ist zivilrechtlich wirksam geschlossen,
  • tatsächliche Durchführung wie vereinbart,
  • Vertragsinhalt und Durchführung wie unter Fremden üblich.

Die Anerkennung eines Darlehens führt beim Darlehensgeber zu Zinseinkünften, die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalerträgen zu versteuern sind. Ungeklärt ist noch, inwieweit bei verwandtschaftlichen Verhältnissen per se der persönliche Steuersatz anzuwenden ist oder ob der in der Regel niedrigere Abgeltungssteuersatz Anwendung findet. Der Steuersatz ist nach Auffassung der Finanzverwaltung vom beherrschenden Einfluss der einen über die andere Person abhängig.

Wird der Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt, hat dies Auswirkungen auf die Ertragsteuer sowie die Schenkungsteuer. Ertragsteuerlich sind die Zinseinnahmen zu eliminieren. Schenkungsteuerlich kann die Nichtanerkennung des Darlehens schnell zu ungewollten Steuerzahlungen führen. Ist das Darlehensverhältnis nicht wie unter fremden Dritten ausgestaltet, sondern rein privat motiviert, liegt im Regelfall eine freigebige Zuwendung des erlangten Zinsvorteils vor, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt.

Beim Überschreiten der persönlichen Freibeträge zwischen Schuldner und Gläubiger resultiert eine Schenkungsteuerbelastung.

Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Richtung der Darlehensgewährung. Überlassen beispielsweise die Eltern ein Darlehen an die Kinder, welches steuerlich nicht anerkannt wird, ist der Zinsvorteil als Schenkung zu qualifizieren. Wird der Freibetrag zwischen Eltern und Kinder von 400.000 €, gegebenenfalls durch zusätzliche anderweitige Schenkungen aufgezehrt, unterliegt der übersteigende Betrag der Schenkungsteuer.

Wird ein nicht anzuerkennendes Darlehen von den Kindern an die Eltern gewährt, beträgt der Freibetrag nur 20.000 EUR. Somit kann sich in dieser Konstellation relativ schnell eine Schenkungsteuerbelastung ergeben. [1]

[1] Auf möglichen Elternunterhalt wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Autor:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance

Quellen:
BMF, Schreiben vom 19.05.2022, Rz. 136.
Kühner/Gabert-Pipersberg in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32d EStG, Rn. 8ff.
FG Münster, Urteil vom 24. August 2022, Az. 7 K 1646/20 E

 

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Hinweis zum Nullsteuersatz

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sowie die Verwendung des erzeugten Stroms haben sich zum 01.01.2023 umfassend geändert.

Hierüber haben wir Sie in unseren Newsletterbeiträgen vom 10.11.2022 sowie vom 19.12.2022 bereits informiert.

In diesem Beitrag möchten wir näher auf weitere Bereiche der Umsatzsteuer eingehen.

Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen umfassend zu den Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 Stellung genommen. Leider bleiben auch nach dieser Stellungnahme der Finanzverwaltung offene Fragen.

Wir möchten diesen Beitrag dafür nutzen, Sie über das zu informieren, was klar ist und Ihnen unter Umständen einen finanziellen Vorteil einbringen kann.

Bereits bekannt war, dass für PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2023 angeschafft werden der neue, sog. Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG Anwendung findet. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung der in § 12 Abs. 3 UStG normierten Kriterien für den Anschaffungsvorgang.

Diese sind:

  • PV-Anlage mit nicht mehr als 30 KW (peak) Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister
  • bei größeren PV-Anlagen kommt es auf den Standort der Anlage an. Das Kriterium erfüllen Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Wird nun der erzeugte Strom aus diesen PV-Anlagen privat genutzt, so ist aus steuerlicher Sicht die resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht mehr dem 19% Steuersatz zu unterwerfen.

Dies ist ein echter finanzieller Vorteil, wenn der Privatverbrauch des Stroms nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt.

Beispielhaft:
Bei einem Verbrauch von 5.000 KW/h aus der eigenen PV-Anlage und den aktuellen Strompreisen von vereinfacht 40 Cent je kw/h würde dieser Verbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe von 2.000 € führen. Diese wäre mit 19% Umsatzsteuer anzusetzen, somit 380 €. Diese Besteuerung fällt nun weg.

Fraglich war bisher, wie mit PV-Anlagen weiter verfahren wird, die bis zum 31.12.2022 angeschafft und in Betrieb genommen wurden. Hier musste, um die Vorsteuer aus der Anschaffung zurückzuerhalten, zur Regelbesteuerung übergegangen werden. Dies hat zur Folge, dass der private Verbrauch des erzeugten Stroms als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Die gesetzliche Neuregelung des Nullsteuersatzes hat auf vergangene Anschaffungen grundsätzlich keine Auswirkung.

Die Finanzverwaltung ermöglicht nun auch ein besonderes Vorgehen für gewisse Alt-Anlagen-Betreiber. Für PV-Anlagen deren erzeugter Strom zu mindestens 90% privat verbraucht wird, ist die Entnahme der Anlage in den „steuerfreien Bereich“ möglich. Bei PV-Anlagen, die mit einem Stromspeicher betrieben werden, liegen diese Voraussetzung per Annahme vor.

Im Ergebnis können auch Anlagenbetreiber unter den oben genannten Voraussetzungen von der Neuregelung profitieren, obwohl die Anlage unter dem alten Steuerregime angeschafft wurde. Um in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, muss das Finanzamt über die „Entnahmehandlung“ informiert werden.

Wenn Sie Ihre PV-Anlage vor dem 01.01.2023 angeschafft haben, dann sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen ein steueroptimales Handeln für Sie.

Autoren:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance
Sina Laschinger, Steuerberaterin, M.Sc.General Management

Quelle:
BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Nullsteuersatz für Umsätze im  Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§  12 Absatz  3 UStG)

 

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