Fristverlängerungen für Lohnsteuer-Anmeldungen möglich
Viele Arbeitgeber sind durch das Coronavirus aktuell unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit geschaffen, die Erklärungsfrist für diese Anmeldungen zu verlängern.
Voraussetzungen für die Fristverlängerung
Soweit der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist die Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht zu übermitteln, können die Fristen im Einzelfall auf Antrag verlängert werden.
Dauer der Fristverlängerung
Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Die Regelung soll nicht als allgemeine Stundungsmöglichkeit verstanden werden. Betroffen sind Einzelfälle in denen es, beispielsweise durch Krankheitsausfälle, nicht möglich ist die Lohnabrechnungen bzw. Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht zu erstellen bzw. zu übermitteln.
Für Fragen hinsichtlich der Stellung des Antrags stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Quelle/Links:
BMF-Schreiben vom 23. April 2020