Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden

Auf Grund der aktuellen Zuspitzung der Corona-Pandemie haben die Bundesregierung und die Bundesländer die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV beschlossen. Die Überbrückungshilfe IV schließt an die zum Jahresende auslaufende Überbrückungshilfe III Plus an. Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV sind die Monate Januar bis März 2022.

Die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe IV entsprechen denen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Förderung kommt damit Unternehmen zugute, deren Umsätze corona-bedingt um mindestens 30% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2019 zurückgegangen sind. In Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichszeitraum werden betroffenen Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV zwischen 50% und 90% definierter förderfähiger Fixkosten erstattet.

Was ändert sich bei Überbrückungshilfe IV:

  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
  1. Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
  2. Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
  3. Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für
  1. Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
  2. Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen: Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

Die Antragstellung im Online-Portal ist seit dem 7. Januar 2022 möglich.

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