ACHTUNG: Geänderte Regelungen zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

In unserem Newsletter hatten wir über das BMF-Schreiben vom 02.06.2021 berichtet, welches diverse Neuregelungen bzw. Vereinfachungsregelungen zur Handhabung der Gewinnerzielungsabsicht bei kleineren Photovoltaikanlagen enthielt. Die Thematik hat erhebliche Praxisrelevanz. Allerdings waren die Regelungen innerhalb der Verwaltung offensichtlich nicht ausreichend abgestimmt: Mit Datum vom 29.10.2021 wurde ein neues BMF-Schreiben erlassen. Das bisherige BMF-Schreiben vom 02.06.2021 ist nicht mehr gültig!

In der Folge haben wir unseren Blog-Beitrag nochmals neu aufgesetzt und an das neu ergangene BMF-Schreiben angepasst:
Aufgrund der Weiterentwicklung der Speichermöglichkeiten, steigender Strompreise und der Entwicklung der Elektromobilität, ist die Installation einer Photovoltaikanlage für viele Bürger eine Überlegung wert.

Aus steuerlicher Sicht muss hierbei beachtet werden, dass der Betreiber einer solchen Anlage grundsätzlich Unternehmer wird und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. In früheren Jahren gab es diesbezüglich in der Regel keine größeren Diskussionen mit der Finanzverwaltung, da aufgrund der hohen Einspeisungssätze regelmäßig Gewinne erzielt wurden. Nach Wegfall der Förderungen und Zunahme der Eigennutzung des erzeugten Stroms, ergaben sich diesbezüglich neue Problemstellungen. Da die gewerblichen Verluste aus einer Photovoltaikanlage mit anderen Einkünften verrechnet werden und somit die Steuerbelastung senken können, hat die Finanzverwaltung vermehrt ein Auge auf die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht geworfen. Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht müssen Prognoserechnungen erstellt und geprüft werden.

Um bei kleineren Photovoltaikanlagen das Verwaltungsverfahren zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (ersetzt das BMF-Schreiben vom 02.06.2021) entsprechende Regelungen erlassen.
Die Vereinfachungsregelungen gelten für folgende Steuerpflichtige bzw. Anlagen:

  • Steuerpflichtige Personen oder Mitunternehmerschaften die ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW betreiben. Die Leistungen aller Anlagen eines Antragstellers sind zu addieren.
  • Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Der Verbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Ein Verbrauch durch einen Mieter (wenn Jahresmiete > 520 €) oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Bei Mitunternehmerschaften reicht es aus, wenn mindestens ein Mitunternehmer den Strom (teilweise) für seine privaten Wohnzwecke nutzt.
  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren.
  • Ein vergleichbares Blockheizkraftwerk ist ein solches mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, die übrigen Voraussetzungen gelten wie oben beschrieben.

Erleichterung bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht:

  • Auf schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, dass die betroffenen Anlagen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Es wird von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ausgegangen. Weder Gewinne noch Verluste sind steuerlich relevant. Dies gilt für alle offenen (änderbaren) und zukünftigen Veranlagungsjahre.
  • Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.
  • Bei Altanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen werden bzw. wurden, ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
  • Änderungen, welche zur Folge haben, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfolgt sind (z.B. Nutzungsänderung, Erweiterung der Anlage) sind schriftlich anzuzeigen.

Sonderfall „Ausgeförderte Altanlagen“:

  • Bei Altanlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten, kann frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden.
  • Der Antrag ist in diesen Fällen bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, welches auf das Jahr folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung bezahlt wurde.

Folgen bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregelung:

  • Soll keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen, hat  der Steuerpflichtige die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.
  • Es ist eine sogenannte Totalgewinnprognose einzureichen. Diese stellt das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe dar und muss entsprechend positiv ausfallen, damit die Tätigkeit ertragsteuerlich anerkannt wird.

Bei den betroffenen Anlagen muss also rechtzeitig entschieden werden, ob man die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen  oder eine  Gewinnerzielungsabsicht nachweisen möchte.

In diesem Zuge muss auch die umsatzsteuerliche Handhabung gewürdigt werden, da sich diese nicht automatisch an der ertragsteuerlichen Einordnung orientiert. Der Betreiber einer PV-Anlage ist grundsätzlich Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Zu prüfen ist u.a., ob die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann.
Gerne beraten Sie unsere Spezialisten zu diesem Thema.

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