Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III Plus endet am 31. März 2022

Mit der Überbrückungshilfe III Plus werden Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 um mindestens 30% unter dem Umsatz des Jahres 2019 lagen, im Rahmen einer anteiligen Erstattung von Fixkosten entlastet.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022. 

Anträge können über prüfende Dritte (sprich über einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) beantragt werden.

Link:

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf der speziell eingerichteten Internetseite zur Überbrückungshilfe

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Zurück