Auslagenersatz beim E-Dienstwagen

E-Dienstwagen: Aufladen im Betrieb und Zuhause

Auslagenersatz von dem Arbeitgeber für privates Aufladen eines E-Dienstwagens.

In Fällen, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen auch für die private Nutzung überlässt und der Arbeitnehmer hierfür Aufwendungen trägt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Aufwendungen nach §3 Nr.50 EStG steuerfrei und nach §1 Abs.1 SvEV beitragsfrei erstatten.

Dies betrifft bei E-Dienstwagen insbesondere auch den Strom für das Aufladen des Dienstwagens beim Arbeitnehmer zuhause, welcher ggf. durch eine Photovoltaikanlage erzeugt wurde.

Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§3 Nr.72 EStG) ändert nichts daran, dass dieser Auslagenersatz weiterhin steuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann.

Auslagenersatz in Höhe von tatsächlichen Ladekosten

Der Auslagenersatz kann in Höhe der tatsächlichen Ladekosten steuer- und beitragsfrei erstattet werden, hierfür ist Voraussetzung eine Einzelabrechnung zwischen den Parteien auf Basis eines gesonderten Stromzählers (R 3.50 Abs.1 LStR).

Auslagenersatz in Höhe von lohnsteuerlichen Pauschalen

Weiterhin gibt es lohnsteuerliche Pauschalen (gem. BMF v. 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 BStBl 2020 I S. 972), welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei und beitragsfrei erstatten kann. Diese betragen im Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2030:

  • Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • 30 Euro für Elektrofahrzeuge
    • 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
  • Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • 70 Euro für Elektrofahrzeuge
    • 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Wobei eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeigneter Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers ist. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.

Autoren:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance
Sina Laschinger, M.Sc.General Management

 

 

 

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