Bauabzugsteuer: Haftungsrisiken bei der Inanspruchnahme von Bauleistungen im privaten und gewerblichen Bereich

Eine steuerliche Regelung, die grundsätzlich sehr viele Personen und Unternehmen betreffen kann, ist in der Praxis oftmals nicht bekannt bzw. sie wird nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet. Es geht um die Verpflichtung zur Abführung der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Da die Nichtbeachtung zu unangenehmen Folgen in Form einer Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt führen kann, werden die Eckpunkte im Folgenden erläutert.

Gemäß § 48 Abs. 1 EStG haben Leistungsempfänger, welche Unternehmer nach § 2 UStG oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, für im Inland erbrachte Bauleistungen (Herstellung/Instandhaltung/Instandsetzung etc.) einen Steuerabzug i.H.v. 15% der Gegenleistung einzubehalten und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt anzumelden und abzuführen. Hintergrund dieser Regelung ist die Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe und die Sicherung des Steueranspruchs.

Geregelt ist dieses Verfahren in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes. Diese Verpflichtung gilt ebenso für Leistungsempfänger in Form von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sowie für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen. Dazu gehört beispielsweise auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen.
Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Der Leistende kann hierzu einen Antrag bei dem für ihn zuständigen Finanzamt stellen. Dieser wird gewährt, soweit der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet scheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter vorliegt.
Zudem unterbleibt der Steuerabzug, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich

  • weniger als 15.000 € beträgt, soweit der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt bzw.
  • 5.000 € in allen anderen Fällen nicht übersteigt.

Keine Anwendung findet § 48 EStG in den Fällen, in denen Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten.
Wer aber 3 oder mehr Wohnungen vermietet, unabhängig davon ob zu gewerblichen Zwecken oder zu privaten Wohnzwecken, sollte die Regelung beachten.
Die Bauabzugsteuer ist monatlich jeweils zum Zehnten des Folgemonats anzumelden und zu entrichten. Der einbehaltene Abzugsbetrag wird dann auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern angerechnet.
Bauabzugsteuer ist auch dann anzumelden und abzuführen, soweit der Leistende im Ausland ansässig ist.
Empfehlung:
Bei der Inanspruchnahme von Bauleistungen sollte grundsätzlich eine gültige Freistellungsbescheinigung vom leistenden Unternehmer angefordert werden, sofern diese nicht bereits ohne Aufforderung zusammen mit der Rechnung ausgehändigt wird. Ansonsten könnte eine Haftung entstehen, wenn der leistende Unternehmer seine Steuerschulden nicht begleicht.

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