Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Darlehensverträge mit nahen Angehörigen

Die Beratungspraxis zeigt, dass Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zum einen häufig vorkommen und zum anderen steuerliche Folgen haben können.

Wird zwischen Eltern und Kind ein Darlehen vereinbart, beispielweise für den Erwerb einer Wohnung durch das Kind, ist aus steuerlicher Sicht auf die richtige Ausgestaltung der Darlehensbeziehung zu achten.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen werden unter Einhaltung nachfolgender Kriterien steuerlich grundsätzlich anerkannt:

  • Darlehensvertrag ist zivilrechtlich wirksam geschlossen,
  • tatsächliche Durchführung wie vereinbart,
  • Vertragsinhalt und Durchführung wie unter Fremden üblich.

Die Anerkennung eines Darlehens führt beim Darlehensgeber zu Zinseinkünften, die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalerträgen zu versteuern sind. Ungeklärt ist noch, inwieweit bei verwandtschaftlichen Verhältnissen per se der persönliche Steuersatz anzuwenden ist oder ob der in der Regel niedrigere Abgeltungssteuersatz Anwendung findet. Der Steuersatz ist nach Auffassung der Finanzverwaltung vom beherrschenden Einfluss der einen über die andere Person abhängig.

Wird der Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt, hat dies Auswirkungen auf die Ertragsteuer sowie die Schenkungsteuer. Ertragsteuerlich sind die Zinseinnahmen zu eliminieren. Schenkungsteuerlich kann die Nichtanerkennung des Darlehens schnell zu ungewollten Steuerzahlungen führen. Ist das Darlehensverhältnis nicht wie unter fremden Dritten ausgestaltet, sondern rein privat motiviert, liegt im Regelfall eine freigebige Zuwendung des erlangten Zinsvorteils vor, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt.

Beim Überschreiten der persönlichen Freibeträge zwischen Schuldner und Gläubiger resultiert eine Schenkungsteuerbelastung.

Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Richtung der Darlehensgewährung. Überlassen beispielsweise die Eltern ein Darlehen an die Kinder, welches steuerlich nicht anerkannt wird, ist der Zinsvorteil als Schenkung zu qualifizieren. Wird der Freibetrag zwischen Eltern und Kinder von 400.000 €, gegebenenfalls durch zusätzliche anderweitige Schenkungen aufgezehrt, unterliegt der übersteigende Betrag der Schenkungsteuer.

Wird ein nicht anzuerkennendes Darlehen von den Kindern an die Eltern gewährt, beträgt der Freibetrag nur 20.000 EUR. Somit kann sich in dieser Konstellation relativ schnell eine Schenkungsteuerbelastung ergeben. [1]

[1] Auf möglichen Elternunterhalt wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Autor:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance

Quellen:
BMF, Schreiben vom 19.05.2022, Rz. 136.
Kühner/Gabert-Pipersberg in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32d EStG, Rn. 8ff.
FG Münster, Urteil vom 24. August 2022, Az. 7 K 1646/20 E

 

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