Grundsteuererklärung – keine offizielle Fristverlängerung in Baden-Württemberg

Aktuell keine Sanktionen wegen verspäteter Abgabe.

Die Abgabefrist der Grundsteuererklärungen zur Grundsteuer B endete am 31.01.2023. Im Gegensatz zu Bayern wurde die Frist in Baden-Württemberg nicht verlängert.

Allerdings drohen den Steuerpflichtigen nach Aussage der Finanzverwaltung aktuell keine Sanktionen wegen verspäteter Abgabe. Die Finanzverwaltung hat darum gebeten, keine Fristverlängerungsanträge einzureichen. Im März 2023 sollen Erinnerungsschreiben mit einer entsprechenden Frist versendet werden. Erst wenn diese Frist versäumt wird, muss mit Sanktionen gerechnet werden.

Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) endet die Frist am 31.03.2023. Die Erinnerungsschreiben hierzu werden im 2. Quartal 2023 erwartet.

Hinweis bezüglich Einsprüche aufgrund Verfassungswidrigkeit:

In Baden-Württemberg sind zwischenzeitlich 2 Musterverfahren bezüglich der Grundsteuer beim Finanzgericht anhängig. Die Bescheide können aber erst vorläufig ergehen, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Soll die Bestandskraft des Bescheides vermieden werden, muss bei nicht vorläufig ergangenen Bescheiden Einspruch eingelegt werden. Die Finanzämter nehmen die Einsprüche wegen Verfassungswidrigkeit auf, entscheiden aber aktuell nicht darüber, sondern warten die gerichtlichen Verfahren ab.

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quellen:

Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg vom 19.01.2023

Kulanzzeit nach Ende der Grundsteuerfrist

 

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