Jahreswechsel: Verjährungsfrist hinsichtlich Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017

Nicht jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, jährlich Steuererklärungen beim Finanzamt abzugeben. In vielen Fällen macht es dennoch Sinn entsprechende Erklärungen einzureichen, da zum Beispiel Steuererstattungen oder Verlustvorträge festgesetzt werden. In Frage kommen können beispielsweise Studenten, Kinder, Personen die eine berufliche Umqualifizierung vornehmen aber auch Arbeitnehmer, die keine anderweitigen Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) beziehen.

Eine Abgabepflicht muss aber immer einzelfallbezogen geprüft werden. Insbesondere, da das Finanzamt nicht zwangsläufig über die jeweiligen Verhältnisse und Bezüge informiert ist. Sollte man zu Unrecht davon ausgehen, dass keine Steuererklärungen einzureichen sind, läuft man Gefahr, sich in den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu bewegen.

Die freiwillige Einreichung eine Einkommensteuererklärung ist jedoch zeitlich nicht unbegrenzt möglich. Die reguläre Festsetzungsfrist beläuft sich auf 4 Jahre. Sie beginnt bei der Einkommensteuer mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Somit ist zu beachten, dass Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017, für welche keine Abgabepflicht besteht, bis zum 31.12.2021 beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Ansonsten wird das Finanzamt die Veranlagung der Erklärung aufgrund der Verjährung ablehnen.

Bei der Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Einkommensteuerklärung in Form einer authentifizierten Erklärung, muss die Übermittlung bis zum 31.12.2021 erfolgt sein. Bei Einreichung einer komprimierten Erklärung (oder ggf. eines Erklärungsvordrucks), müssen diese Unterlagen in unterzeichneter Form bis zum 31.12.2021 beim Finanzamt eingegangen sein.

Bitte beachten Sie diese Frist, sofern für das Jahr 2017 noch eine Steuererklärung freiwillig eingereicht werden soll.

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