Neue Bewertung rückgedeckter Pensionszusagen in der Handelsbilanz

Neue Bewertung rückgedeckter Pensionszusagen in der Handelsbilanz!

Am 30.04.2021 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) den Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ verabschiedet.

Grundsätzlich sind Pensionsverpflichtungen mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag (einschließlich Abzinsung bei Restlaufzeit > 1 Jahr) zu bewerten. Ansprüche aus Lebensversicherungen werden demgegenüber mit dem vom Versicherer mitgeteilten steuerlichen Aktivwert (fortgeführte Anschaffungskosten) bewertet, unabhängig davon, ob sie als Deckungsvermögen zu qualifizieren sind oder nicht. Aufgrund unterschiedlicher Bewertung führt dies regelmäßig zu einem höheren Aktivwert aus Lebensversicherungen im Vergleich zum Passivwert der Pensionsverpflichtungen.

Durch IDW RH FAB 1.021 ist es nun zu partiellen Änderungen an den bisherigen Regelungen gekommen. Er behandelt zahlreiche praxisrelevante Fälle der Finanzierung von Leistungen aus einer Altersversorgungszusage durch eine Rückdeckungsversicherung (RDV) und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Bewertung der Pensionsrückstellung für Direktzusagen. Im Wesentlichen geht es darum, in welchen Fällen eine kongruente Bewertung, d.h. eine der Höhe nach übereinstimmende bzw. in Teilen übereinstimmende Bewertung von Pensionsrückstellung und RDV zu erfolgen hat. Dabei wird zwischen versicherungsgebundenen und nicht- versicherungsgebundenen rückgedeckten Zusagen unterschieden.

  • Pensionszusagen mit Versicherungsbindung: Bewertung der Pension mit dem beizulegenden Zeitwert der Versicherung, soweit Kongruenz mit der RDV besteht. Nicht kongruente Teile unterliegen den allgemeinen Bewertungsregeln.
  • Pensionszusagen ohne Versicherungsbindung: Soweit Kongruenz zwischen Leistungszusage und RDV besteht, erfolgt i. d. R. auch hier eine kongruente Bewertung, wobei mangels gesetzlicher Vorgabe wahlweise der Aktivseite der Primat eingeräumt werden kann (Bewertung der Pensionsrückstellung mit dem Buchwert der RDV) oder der Passivseite (Bewertung der RDV mit dem Erfüllungsbetrag der Pension). Nicht kongruente Teile unterliegen den allgemeinen Bewertungsregeln. Die Bewertungskongruenz ist ausnahmsweise dann nicht zulässig, wenn die RDV zu anderen Zwecken als der Erfüllung der Pensionszusage verwendet werden soll.

Bei dem erstmaligen Einbezug von Rückdeckungsversicherungsverträgen in die kongruente Bewertung kann es zur aufwandswirksamen Zuführung der Pensionsrückstellung („Primat der Aktivseite“) bzw. Abwertung des Versicherungsanspruchs („Primat der Passivseite) kommen.

Sollten Sie bereits in der Vergangenheit eine Direktzusage in Ihrer Bilanz ausgewiesen haben, werden Sie von Ihrem Gutachter in nächster Zeit, sofern nicht schon bereits geschehen, aufgefordert u.a.  nachfolgende Fragen zu beantworten:

  • Sind RDV vorhanden?

Nein: Es verbleibt bei der bisherigen Bewertung. Es ist weiterhin nichts zu veranlassen.

Ja: Bitte beantworten Sie die Folgefragen.

  • Sind alle RDV beim gleichen Lebensversicherer (LV) abgeschlossen worden oder bei mehreren?
  • Handelt es sich bei den RDV um klassische RDV oder um fondsgebundene RDV?
  • Liegt eine nachweisbare abweichende Verwertungsabsicht der RDV vor?
  • Sind die RDV verpfändet?
  • Handelt es sich bei den RDV um Rentenversicherungen oder um Kapitalversicherungen (mit/ohne Kapitalwahlrecht)?

Vor diesem Hintergrund sind Sie gut darin beraten, rechtzeitig entsprechende Änderungen in den Pensionsgutachten vorzunehmen und etwaige Ergebnisauswirkungen im Blick zu haben.

 

Quellen:

IDW RH FAB 1.021

NWB Kommentar Bilanzierung 14. Aufl. 2022, Zu § 253 HGB Rz. 106a

WPg Heft 15/2021, Seite 937ff. “Kongruente Bewertung von Rückdeckungsversicherungen und Pensionsrückstellungen nach IDW RH FAB 1.021“

Autor: Sascha Wieckenberg, Wirtschaftprüfer, Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (BA), Partner

 

 

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