Rund 62 000 Unternehmen in Baden-Württemberg bekommen zurückgeforderte Corona-Soforthilfen erstattet. Grundlage ist ein zum 3. März 2026 erlassenes Gesetz, das eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Oktober 2025 umsetzt. Unternehmen, Soloselbstständige und freie Berufe, die zur Rückzahlung von Hilfen aus dem ersten Lockdown 2020 verpflichtet wurden, können nun einen Ausgleich beanspruchen.
Der Landtag Baden-Württemberg hat auf Grundlage eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) im März 2026 ein neues Gesetz beschlossen. Dieses regelt, dass Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die während des ersten Corona-Lockdowns Soforthilfen erhalten und später an das Land über die L-Bank zurückgezahlt haben, nun einen Anspruch auf Erstattung dieser Beträge haben. Wenn auch spät, wird damit ein zentraler Kritikpunkt vieler Betroffener und Verbände gelöst.
Wer kann Ausgleich beantragen?
Anspruchsberechtigt sind all jene Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe, die einen Antrag auf Soforthilfe nach der ersten Landesrichtlinie ("Soforthilfe Corona") bis einschließlich 8. April 2020 gestellt haben und deren Soforthilfen später ganz oder teilweise zurückgefordert wurden. Maßgeblich ist, dass die Rückforderung auf Grundlage der einstigen landesrechtlichen Regelungen erfolgte, die vom VGH nachträglich als unzulässig angesehen wurde.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Corona-Hilfen später – also ab dem 9. April 2020 und damit im Rahmen von Bundesprogrammen – beantragt wurden.
Was genau wird erstattet?
Der Ausgleichsanspruch umfasst sowohl bereits zurückgezahlte Soforthilfen als auch solche Rückzahlungsbeträge, die auf Basis von bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheiden noch offen sind. Zinsen, die im Zusammenhang mit diesen Rückforderungen gezahlt wurden, werden ebenfalls erstattet.
Wirtschaftliche Nachteile und Kosten im Zusammenhang mit Rechtsberatung oder der Antragsabwicklung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs liegt bei der ursprünglich erhaltenen Soforthilfesumme zuzüglich etwaiger gezahlter Zinsen.
Wie kann der Ausgleich beantragt werden?
Der Antrag auf Erstattung ist ausschließlich digital über ein vom Land zur Verfügung gestelltes Portal zu stellen. Das Antragsportal ist aktuell noch nicht eingerichtet. Nach Freischaltung bleibt den Anspruchsberechtigten ein Zeitraum von sechs Monaten für die Antragstellung. Ob die Antragstellung persönlich oder verpflichtend über einen sogenannten “prüfenden Dritten” (z. B. Steuerberater) erfolgen muss, steht derzeit noch nicht fest. Offene, noch nicht beglichene Rückforderungs- und Zinsbescheide erlöschen mit Bewilligung des Ausgleichsanspruchs.
Was ist zu beachten?
Eine sorgfältige Dokumentation aller zugrunde liegenden Bescheide, Rückzahlungsbelege und Zinsberechnungen ist erforderlich. Unternehmer sollten alle relevanten Unterlagen jetzt zusammenstellen und bereithalten, um Fristen nicht zu versäumen und Rückerstattungen zügig zu erhalten. Eine verspätete Antragstellung führt zum Verlust des Anspruchs.
Hintergrund: Warum gibt es den Ausgleichsanspruch?
Der Ausgleichsanspruch geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zurück, wonach die von der L-Bank geforderten Rückzahlungen der Soforthilfe im Zeitraum März bis Anfang April 2020 nicht rechtmäßig waren. Ursache war eine unklare Rechtsgrundlage in den Formulierungen des Landesprogramms: Die ursprünglich als Zuschuss deklarierten Soforthilfen durften nicht rückwirkend in rückzahlungspflichtige Leistungen umgedeutet werden.
Der Landesregierung nach sind rund 62.000 Unternehmen und Freiberufler in Baden-Württemberg betroffen. Das Finanzvolumen beläuft sich nach Schätzungen des Wirtschaftsministeriums insgesamt auf knapp 800 Millionen Euro, wobei hier auch Verwaltungskosten inkludiert sind.
Die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Der Ausgleichsanspruch betrifft nur Soforthilfe-Anträge bis 8. April 2020 auf Basis der ersten Landesrichtlinie.
- Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler können Rückzahlungen und Zinsen erstattet bekommen.
- Weitere Kosten (z. B. Rechtsberatung etc.) werden nicht erstattet.
- Antragsstellung erfolgt digital, Frist: 6 Monate ab Portalöffnung.
- Offene Rückforderungs- und Zinsbescheide erlöschen nach Bewilligung.
Nicht von der Neuregelung betroffen sind somit Soforthilfeanträge, die nach dem 8. April 2020 gestellt wurden, da diese auf Basis einer nachfolgenden Bundesregelung beantragt wurden. Ebenfalls nicht betroffen sind Rückzahlungen aus den diversen Überbrückungshilfeprogrammen.
Mit dem neuen Gesetz versucht das Land Baden-Württemberg ein mühsames Kapitel für viele Mittelständler und Selbständige zu schließen und korrigiert Verwaltungsentscheidungen, die in der größten Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten für zusätzliche Belastungen gesorgt haben. Unternehmen, die betroffen sind, profitieren nun von einer eindeutigen Rechtslage und sollten die Rückerstattung aktiv und gut vorbereitet angehen.
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