Erleichterungen für Unternehmen bei der Offenlegung
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von offenlegungspflichtigen Jahresabschlüssen zum 31.12.2021 endet am 31.12.2022.
Das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass der Zeitpunkt für die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren aufgrund nicht offengelegter Rechnungslegungsunterlagen verschoben wurde.
Entsprechende Verfahren nach § 335 HGB sollen nicht vor dem 11.04.2023 eingeleitet werden.
Mit dieser Aussetzung sollen die Belange der Beteiligten angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigt werden.
Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner
Quellen:
Meldung des Bundesamts für Justiz (BfJ)