Photovoltaikanlagen – weitere Erleichterungen geplant

News zu Photovoltaikanlagen

Mit steuerlichen "Impulsen" will die Bundesregierung den Ausbau von Solarenergie beschleunigen.

In unserem Newsletter vom 11.11.2021 hatten wir über die geänderten Regelungen zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen berichtet. Die Umsetzung erfolgte bisher im Rahmen eines BMF-Schreibens. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, sind weitere Maßnahmen vorgesehen.

 

Gesetzliche Neuregelung geplant

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 sollen gesetzliche Regelungen zur Handhabung von Photovoltaikanlagen eingeführt werden. Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Nennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW pro Anlage) bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, sollen von Ertragsteuern befreit werden. Maßgeblich ist die Nennleistung lt. Marktstammdatenregister. Die Befreiung gilt auch für Bestandsanlagen.

 

Erleichterung nun auch bei der Umsatzsteuer vorgesehen

Die bisherigen Regelungen hatten in vielen Fällen nur teilweise Erleichterung geschaffen, da lediglich eine ertragsteuerliche Vereinfachung vorlag. Im Bereich der Umsatzsteuer blieb es je nach Konstellation unverändert aufwändig.

Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sollen mit einem Umsatzsteuersatz von 0% belegt werden. Dies soll gelten, sofern die Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage erbracht wird und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Auch hier soll die Grenze von 30 kW gelten.

 

Ab wann sollen die Neuregelungen gelten?

Die genannten Maßnahmen sollen mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quellen:

Pressemitteilung Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 14.09.2022

 

 

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