Schlussabrechnungen zu den Corona-Hilfen können eingereicht werden

Schlussabrechnungen Corona-Hilfen

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen wurden regelmäßig mit vorläufigen bzw. prognostizierten Werten eingereicht, so dass eine finale Ermittlung anhand der tatsächlichen Zahlen zu erfolgen hat. Aber auch wenn die Anträge bereits grundsätzlich auf finalen Werten basierten, muss noch eine Schlussabrechnung erfolgen und eingereicht werden. Diese wird, wie bereits der Antrag, über einen prüfenden Dritten übermittelt.

Seit dem 05.05.2022 können über die prüfenden Dritten Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen sowie den November- und Dezemberhilfen eingereicht werden. Fristende für die Einreichung ist der 31.12.2022.

Sollte keine Schlussabrechnung eingereicht werden, müssen die betroffenen Unternehmen die erhaltenen Corona-Hilfen in voller Höhe zurückzahlen.

Sofern sich nach der Schlussabrechnung eine Rückzahlungspflicht ergeben sollte, wird nach Angaben des BMWK eine „angemessene“ Zahlungsfrist gesetzt.

Leider gibt es auch in Bezug auf die Schlussabrechnung noch verschiedene unklare Themen. Dies zieht sich seit Beginn der Corona-Hilfen durch die Verfahren und sorgte bei den betroffenen Unternehmen sowie bei den prüfenden Dritten regelmäßig für unzufriedenstellende Situationen. Es werden zwar in nächster Zeit einzelne Klarstellungen erwartet, man sollte sich aber dennoch rechtzeitig mit der Schlussabrechnung befassen, insbesondere wenn der bisherige Antrag auf prognostizierten Werten beruht.

Sofern Sie Corona-Hilfen in Anspruch genommen haben, unterstützt Sie das Team von LFK PARTNER gerne auch bei der Schlussabrechnung.

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quelle: Mitteilung des BMWK vom 05.05.2022

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Zurück