Steuerliche Entlastung bei Kapitaleinkünften – Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Sparerpauschbetrag erhöht sich ab 2023

Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen, Dividenden etc.) hat sich steuerlich eine Entlastung ergeben. Zum 01.01.2023 wurde der sog. Sparer-Pauschbetrag erhöht. Dieser Betrag kann pauschal von den Kapitaleinkünften abgezogen werden, da in diesem Bereich regelmäßig keine Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Bisher lag dieser Pauschbetrag bei 801 € pro Steuerpflichtigen, bei Ehegatten verdoppelte er sich auf 1.602,00 €.

Seit dem 01.01.2023 liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 € und bei Ehegatten entsprechend bei 2.000,00 €.

Um bereits unterjährig den Steuerabzug zu vermeiden, können den Banken in Höhe der genannten Beträge Freistellungsaufträge erteilt werden. Die Verteilung kann beliebig erfolgen, in Summe dürfen sie den Sparer-Pauschbetrag jedoch nicht überschreiten. Sollten die Freistellungsaufträge gar nicht oder nicht vollständig erteilt werden, kann der Sparer-Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Durch die Änderung besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf hinsichtlich der Freistellungsaufträge. Den Banken wurde gesetzlich aufgetragen, die erteilten Freistellungsaufträge um 24,844 % zu erhöhen. Davon abgesehen kann es dennoch Sinn machen, die erteilten Freistellungsaufträge zu prüfen und bei Bedarf anzupassen um den unterjährigen Steuerabzug zu vermeiden.

 

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quellen:

§ 20 Abs. 9 EStG, § 52 Abs. 43 EStG

Pressemitteilung BMF vom 14.09.2022

 

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