Steuerliche Erleichterungen für Tätigkeiten in einem Impf- oder Testzentrum auch für 2022

Mit Pressemitteilung vom 07.02.2022 hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg mitgeteilt, dass die steuerlichen Erleichterungen für Personen, welche als Helfer in einem Impf- oder Testzentrum aktiv sind, auch für das Jahr 2022 verlängert wurden. Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer von der sogenannten Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren. Es gibt allerdings auch verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden müssen.

Wesentliche Eckpunkte der von Bund und Ländern vereinbarten Regelungen für die Jahre 2020 bis 2022 sind:

  • Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 € (in 2020 noch 2.400 €) pro Jahr für Personen, die direkt an Impfung oder Testung beteiligt sind (Aufklärungsgespräche oder beim Impfen/Testen selbst).
  • Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € (in 2020 noch 720 €) pro Jahr für Personen, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagieren.
  • Die Regelungen gelten auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Bei Testzentren können die Pauschalen nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber (Land oder Kommune) handelt.
  • Bei Impfzentren können die Pauschalen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
  • Die Regelungen greifen nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Solche Tätigkeiten werden angenommen, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt oder die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Personen, die keinen Hauptberuf ausüben (z.B. Studentinnen/Studenten oder Rentnerinnen/Rentner), können unter diesen Voraussetzungen ebenso nebenberuflich tätig sein.
  • Sofern Personen sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich Verwaltung/Organisation tätig sind, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Die Tätigkeiten müssen allerdings entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.
  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge und können somit nur einmal pro Jahr gewährt werden. Falls Helfer mehrere Tätigkeiten ausüben (z.B. Trainertätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein), sind die Einnahmen zusammenzurechnen.

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