Transparenzregister: Meldefrist für GmbHs läuft aus

Über die Umgestaltung des Transregisters zu einem Vollregister haben wir bereits mehrfach berichtet. Für viele Mandanten von LFK PARTNER haben wir die Meldepflicht bereits erfüllt bzw. werden diese innerhalb der gesetzlichen Fristen erfüllen. Die neue Mitteilungspflicht trifft hierbei – neben anderen juristischen Personen des Privatrechts – insbesondere GmbHs und eingetragene Personenhandelsgesellschaften wie OHGs und KGs.  Auch diese werden durch den Wegfall der bisherigen Meldefiktion bei Eintragung in andere Register ausnahmslos meldepflichtig.


Übergangsfristen:
Es gelten folgende Übergangsfristen

  • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaft (bis 6.2022),
  • AG, SE und KGaA (bis 03.2022),
  • alle übrigen Rechtsformen (bis 12.2022).

 

Verstöße sind bußgeldbewehrt

Bußgelder sollten durch rechtzeitige Meldung vermieden werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung des oder der wirtschaftlich Berechtigten – im Falle von Konzernstrukturen, Auslandsbeteiligungen oder sonstiger Besonderheiten – einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dies gilt häufig auch bei Feststellung und Meldung eines fiktiv wirtschaftlich Berechtigten oder für die Frage, ob ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 2 GwG gestellt werden kann.

 

Meldepflicht ist künftig fortlaufend zu erfüllen

Meldepflichtige Vereinigungen haben hierbei die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

 

Hinweis für Fälle von Überbrückungshilfe

In Anträgen bzw. Schlussabrechnungen auf Überbrückungshilfe ist u.a. zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Antragstellenden durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister i.S.d. § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sind (vgl. z.B. FAQ Überbrückungshilfe IV Tz. 3.19).

 

Autor: Thomas Busshardt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner

Quelle:  Pressemitteilung des BMF vom 03.05.2022 (mit den wesentlichen Eckpunkten der beiden Programme)

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