Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA

Ein beliebtes Streitthema mit der Finanzverwaltung ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Finanzämter, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die steuerliche Folge ist, dass die Zinsen dem Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet werden, soweit diese „überhöht“ sind.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte die Klägerin (eine inländische GmbH) zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs (unter anderem) zwei Darlehen aufgenommen:

ein mit 4,78 % p.a. verzinsliches Bankdarlehen; die Bank hatte hinsichtlich des Darlehens vollumfängliche Sicherheiten am Vermögen der Klägerin;

ein mit 8 % p.a. verzinsliches Darlehen der Muttergesellschaft der Klägerin, das gänzlich unbesichert war.

Das Gesellschafterdarlehen war gegenüber allen sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin, insbesondere gegenüber den anderen Darlehensverbindlichkeiten, nachrangig.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass fremde Dritte einen Zinssatz von 5 % p.a. vereinbart hätten. In Höhe der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 8 % liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Um diesen Betrag sei das Einkommen der Klägerin zu erhöhen. Während das Finanzgericht die Klage für unbegründet hielt, hatte die Klägerin vor dem BFH Erfolg.

Der BFH stellt fest, dass sich der gedachte und gewissenhafte Geschäftsleiter nicht ohne Weiteres an dem mit der Bank vereinbarten Zinssatz von 4,76 % p.a. orientieren würde. Denn das Darlehen der Bank war besichert und vorrangig zu bedienen. Das streitige Darlehen war hingegen unbesichert und nachrangig. Nach Ansicht des BFH widerspricht es den allgemeinen Erfahrungssätzen anzunehmen, dass ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen zum gleichen "Preis" gewähren würde. Der BFH bestätigt, dass auch ein fremder Dritter bei einem unbesicherten Darlehen einen Risikozuschlag einkalkulieren würde. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe über ausreichendes Vermögen verfügte, um das Darlehen zurückzuzahlen, denn ein gedachter fremder Dritter würde die Ungewissheit, ob auch in Zukunft ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, durch einen Risikoaufschlag berücksichtigen.

Viele mittelständische Kapitalgesellschaften sind durch Gesellschafterdarlehen finanziert. Dieses wichtige und grundlegende Urteil des BFH bietet Argumentationshilfen für eine - gegenüber einem besicherten Bankdarlehen - erhöhte Zinszahlung an die Darlehensgeber.

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