Verlängerung der Homeoffice-Pauschale vorgesehen

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale vorgesehen

Aufgrund der Corona-Pandemie haben sehr viel mehr Personen als zuvor ihre Tätigkeit teilweise oder voll vom Homeoffice aus ausgeübt. Für steuerliche Zwecke wurde deshalb  die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt, mit welcher betroffene Personen die Kosten für das Homeoffice in pauschalierter Form steuerlich in Abzug bringen konnten. Bisher ist diese Regelung bis Ende 2021 befristet. Die Bundesregierung sieht in einem Gesetzentwurf vor, die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 zu verlängern.

Die Eckpunkte der Regelungen stellen sich wie folgt dar:

Höhe:

  • Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € pro Tag und ist auf einen Maximalbetrag in Höhe von 600 € pro Person und Jahr begrenzt. Somit kann für maximal 120 Tage pro Jahr die Pauschale in Höhe von 5 € geltend gemacht werden.

 Voraussetzungen:

  • Die Pauschale kann sowohl von Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern als auch von Arbeitnehmern geltend gemacht werden.
  • Die berufliche/betriebliche Tätigkeit muss an den betreffenden Tagen ausschließlich zu Hause ausgeübt worden sein. Für Tage, an denen teilweise im Homeoffice und teilweise an einer außer Haus liegenden Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde, kann keine Pauschale angesetzt werden.

Einschränkungen:

  • Bei Arbeitnehmern ist der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € (für 2022 Erhöhung auf 1.200 €) zu beachten. Dieser wird jedem Arbeitnehmer ohne Nachweis von den Einkünften abgezogen. Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich steuerlich somit erst aus, wenn durch weitere Werbungskosten der Betrag von 1.000 € bzw. 1.200 € pro Jahr überschritten wird.
  • Aufgrund der Einschränkung, dass die Tätigkeit an den jeweiligen Tagen ausschließlich zu Hause ausgeübt werden muss, können für diese Tage nicht gleichzeitig auch Reisekosten oder Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden.
  • Liegen die steuerlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers vor, kann die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zu den im Rahmen des Arbeitszimmers geltend gemachten Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige kann also entscheiden, ob er die Homeoffice-Pauschale oder die nachgewiesenen Kosten des Arbeitszimmers geltend macht. In der Regel dürften die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer höher als die Homeoffice-Pauschale sein.
  • Es ist zu beachten, dass die Pauschale bei mehreren Tätigkeiten (z.B. Arbeitnehmer mit Nebengewerbe) aufzuteilen ist. Sie kann nicht pro Tätigkeit angesetzt werden.

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Quelle: Mitteilung Deutscher Bundestag vom 22.03.2022

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