Verlängerung von Kurzarbeitergeld und anderen pandemiebedingten Sonderregelungen

Mit Pressemitteilung vom 09.02.2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den Beschluss einer Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen informiert.

Grundsätzlich hat die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld nach den bisherigen Verlängerungen zuletzt 24 Monate betragen. Betriebe die seit Beginn der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, schöpfen bereits im Februar 2022 die maximale Bezugsdauer aus.

Die bis zum 30.06.2022 befristete Verlängerung der Bezugsdauer auf 28 Monate soll bereits zum 01.03.22 in Kraft treten.

Zusätzlich werden folgende Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 verlängert:

  • Minijobs bleiben ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
  • Erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit ab dem vierten Monat (70% bzw. 77% für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat (80% bzw. 87% für Haushalte mit Kindern).
  • Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld:
  • Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt bei 10%.
  • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden ist nicht notwendig.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Es wird weiterhin empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Agentur für Arbeit abzustimmen.

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