Corona: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Um unbillige Härten für Unternehmen und Steuerpflichtige, die in erheblichem Umfang von der Corona-Pandemie betroffen sind, zu vermeiden, wurden steuerliche Liquiditätshilfen geregelt. Über die BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und vom 07.12.2021 hatten wir in unseren Blogbeiträgen vom 18.03.2020 und vom 09.12.2021 bereits berichtet.

Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden, die nach wie vor aufgrund der Corona-Pandemie entstehen, wurden die steuerlichen Maßnahmen mit BMF-Schreiben vom 31.01.2022 nochmals verlängert.
In der nachfolgenden Übersicht wurden die Ausführungen vom 09.12.2021 an die Neuregelungen des BMF-Schreibens vom 31.01.2022 angepasst:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren:

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis zum 31.03.2022 (bisher 31.01.2022) Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 (bisher 31.01.2022) fälligen Steuern stellen.

Die Verhältnisse bezüglich der Betroffenheit sind darzustellen, es sind jedoch von Seiten der Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen zu stellen.

Die Stundungen können längstens bis zum 30.06.2022 (bisher 31.03.2022) gewährt werden. Bei einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung können Stundungen bis zum 30.09.2022 (bisher 30.06.2022) gewährt werden.

In diesen Fällen ist eine zinslose Stundung möglich.

  • Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren:

Bei nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen, sollen bis zum 30.06.2022 (bisher 31.03.2022) für bis zum 31.03.2022 (bisher 31.01.2021) fällige Steuern keine Vollstreckungsmaßnahmen ausgeübt werden.

Im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2022 (bisher 31.03.2022) entstandene Säumniszuschläge sind in diesen Fällen grundsätzlich zu erlassen.
Bei einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung können die Maßnahmen bis zum 30.09.2022 (bisher 30.06.2022) ausgedehnt werden.

  • Anpassungen von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren:

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis zum 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2021 und 2022 stellen.

Die Verhältnisse bezüglich der Betroffenheit sind darzustellen, es sind jedoch von Seiten der Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen zu stellen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

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