Das neue „Spendenempfänger-Register“ – Bürokratiemonster oder ein Schritt zur Digitalisierung der „Spendenbescheinigung“?

Mit dem 01.01.2024 hat der Gesetzgeber in Deutschland das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Was sich sperrig anhört, regelt, vereinfacht und vereinheitlicht in Zukunft den Umgang mit Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich: Spendenbescheinigungen) Was das für viele Vereine und gemeinnützige Organisationen bedeutet, nachstehend ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Folgen in der Praxis.

Mit dem zum Jahreswechsel gestarteten Aufbau des Zuwendungsempfängerregister führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 60 b AO ein Register ein, indem zukünftig alle Organisationen erfasst sind, die Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen. Das soll Rechtssicherheit und Transparenz schaffen, denn bislang war es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen und Institutionen nicht möglich schnell und unbürokratisch zu ermitteln, ob der Spendenbegünstigte berechtigt ist, eine entsprechende „Spendenbescheinigung“ zu erstellen.

Vereine und gemeinnützige Organisationen müssen nicht selbst aktiv werden.

Für das neue Register übermitteln die Finanzämter, welche jeweils für die Vereine oder Organisationen zuständigen sind, die entsprechenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Unter Aufhebung des Steuergeheimnisses veröffentlicht das BZSt diese – online und für jeden einsehbar. Dies geschieht nach und nach, sodass mit dem Startschuss zum Beginn 2024, das Zuwendungsempfängerregisters nicht vollständig befüllt sein wird; und im ersten Schritt auch nur mit den Daten gemeinnütziger Körperschaften aus Deutschland, bevor im zweiten Schritt auch ausländische Organisationen die Möglichkeit haben, die Aufnahme in das Register zu beantragen.

Wer also als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als Partei und Wählervereinigung im Sinne des § 34g EStG eingestuft ist, wird sich in nicht allzu ferner Zukunft in diesem neuen Register wiederfinden. Hierfür müssen die Organisationen zu denen auch Fördervereine und -stiftungen zählen zunächst nicht aktiv werden. Erst in einer weiteren Ausbaustufe des Registers, wird es möglich sein, freiwillige Angaben wie Bankverbindungen oder die Website einzupflegen. Empfehlenswert ist es allerdings, den Eintrag nach Erscheinen auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls bei seinem zuständigen Finanzamt korrigieren zu lassen.

Ein erster Schritt zur Digitalisierung des Spendenverfahrens.

Bereits seit 2009 soll es ein elektronisches Verfahren geben, um steuerrelevanten Daten hinsichtlich einer Spende an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies soll Vereine und gemeinnützige Organisationen – die auch kleinste Spendenbeträge entsprechend einreichen und nachweisen müssen – entlasten und Bürokratie abbauen. Leider aber scheint es so, dass die technischen Voraussetzungen bei der Finanzverwaltung bis heute nicht gegeben sind, um diese Vereinfachung und Entlastung von ehrenamtlich Engagierten zu ermöglichen. Bleibt zu hoffen, dass mit der Einführung des neuen Zuwendungsempfängerregister nicht nur ein deutschlandweit einheitlicher Kontrollmechanismus gegen den steuerlichen Missbrauch mittels Spendenquittungen geschaffen, sondern auch ein erster Schritt in eine digitalere Steuerwelt gegangen wird.

Sie sind Organ einer gemeinnützigen Körperschaft (Verein, gGmbH oder Stiftung) bzw. sind in anderer Weise für eine solche tätig und benötigen Unterstützung? Wir beraten Sie umfassend, individuell und gerne. Sprechen Sie uns darauf an.

Autor: Thomas Bußhardt // Partner / Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Quellen, Links und Nachweise:
Bundeszentralamt für Steuern
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Allgemein/allgemein.html

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