Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
– das neue Optionsmodell

Körperschaftsteuer für Personengesellschaften – das neue Optionsmodell – Stellungnahme der Finanzverwaltung erschienen

Die Finanzverwaltung nimmt Stellung zum Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), das am 01.01.2021 in Kraft tritt, der entscheidende Schritt aber bereits bis zum 30.11.2021 gegangen werden muss.

Im Zentrum des KöMoG steht das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer, das durch § 1a KStG eingeführt wurde. Mit der Option sollen Unterschiede im Rahmen der deutschen Unternehmensbesteuerung beseitigt werden, indem bestimmten Personengesellschaften ermöglicht wird, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Am 10.11.2021 hat die Finanzverwaltung in ihrer Stellungnahme zahlreiche Anwendungsfragen und offenen Punkte adressiert.
1. Worum geht es?

Personengesellschaften können in Zukunft auf Antrag bei der Finanzverwaltung nach dem Optionsmodell wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Somit unterliegt die optierende Personengesellschaft der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Erst bei der Vornahme von Ausschüttungen unterliegt auch der Gesellschafter, somit analog zu Kapitalgesellschaften, der Besteuerung mit der sog. Abgeltungsteuer.  Im eigentlichen Besteuerungssystem der Personengesellschaften unterliegt der gesamte Gewinn der Besteuerung, unabhängig wie dieser verwendet wird.  Durch die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer kommt es jetzt zur tatsächlichen (steuerlichen) Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften.

Das Optionsmodell kann insbesondere bei der Thesaurierung der Gewinne zu einer deutlich reduzierten Steuerbelastung gegenüber der Personengesellschaft ohne Optionsausübung führen.
2. Stellungnahme der Finanzverwaltung

Im Schreiben vom 10.11.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen zur Körperschaftsteueroption (§ 1a KStG) Stellung genommen. Die Optionsausübung durch eine Personengesellschaft führt zum Systemwechsel und damit verbundenen weitreichenden steuerlichen Konsequenzen. Gerade aus diesem Grund wurde die Positionierung der Finanzverwaltung in Fachkreisen sehnlichst erwartet. Diese ist nun 20 Tage vor der Optionsfrist zum 30.11.2021 erschienen.
2.1. Wer kann optieren und ist die Option steuerneutral möglich?

Bereits bekannt und unstrittig ist, dass Personenhandelsgesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG, OHG) und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren können. Die Finanzverwaltung ergänzt nun ausdrücklich vermögensverwaltende Personengesellschaften.  Allerdings findet das Umwandlungssteuergesetz auf vermögensverwaltende Personengesellschaften keine Anwendung. Dies führt bei Optionsausübung zur Besteuerung sämtlicher stiller Reserven. Dieser Einmaleffekt der Besteuerung dürfte so hoch sein, dass die günstigere laufende Besteuerung der optierten vermögensverwaltenden Personengesellschaft dennoch gänzlich unattraktiv ist.  Bei einer neu zu gründenden vermögensverwaltenden Gesellschaft kann das Optionsmodell jedoch eine Alternative sein.
Im Vergleich dazu können Personenhandelsgesellschaften aufgrund der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes grundsätzlich steuerneutral zur Körperschaftsbesteuerung übergehen. Voraussetzung für die Steuerneutralität ist, dass bestehende Sperrfristen im Falle von vorausgegangenen Umstrukturierungen nicht verletzt werden und die Optionsausübung für mindestens sieben Jahre beibehalten wird.
2.2. Welche Besonderheiten gelten für Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft?

Hier hat sich die Finanzverwaltung wie erwartet positioniert. Verfügt der Gesellschafter über funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen, so ist dieses im Zuge der Optionsausübung zivilrechtlich auf die Personengesellschaft zu übertragen. In einer Vielzahl von Fällen wird bei Personengesellschaften auch Sonderbetriebsvermögen vorliegen, beispielsweise wenn aus Gründen der Haftungstrennung sich das Unternehmensgebäude im Privatvermögen des Gesellschafters befindet. Wird dieses Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten oder vorher in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Optionsausübung in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, so ist kein steuerneutraler Übergang zur Körperschaftsbesteuerung möglich.

2.3. Weitere Ergänzungen der Finanzverwaltung

Erwähnenswert ist außerdem, dass in Neugründungsfällen eine Optionsausübung im ersten Wirtschaftsjahr nicht möglich ist, da der Antrag nicht vor der Gründung der Gesellschaft gestellt werden kann.

Außerdem gelten Gewinnanteile, deren Auszahlung mit Feststellung des Jahresabschlusses theoretisch verlangt werden kann, weiterhin als ausgeschüttet. Ergänzend führt die Finanzverwaltung nun aus, dass regelmäßig noch keine fiktive Ausschüttung vorliegt, wenn es z. B. für die Auszahlung oder Entnahme noch eines gesonderten Beschlusses bedarf.
3. Ausblick und Einschätzung

Die Stellungnahme der Finanzverwaltung ist sehr zu begrüßen. Denn damit hat die Finanzverwaltung wichtige Aussagen zu ihrer Sichtweise im Hinblick auf Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Option nach § 1a KStG verbindlich veröffentlicht, bevor die ersten Anträge (spätestens zum 30.11.2021) für die Option zur Körperschaftsteuer gestellt werden müssen, wenn die Option bereits im Jahr 2022 wirksam werden soll.

Aus Beratersicht überwiegt auch nach der Veröffentlichung der Stellungnahme durch die Finanzverwaltung die Zurückhaltung, insbesondere beim Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen und komplexeren Gruppenstrukturen.

Diese Einschätzung kann im Einzelfall abweichend sein. Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen noch bis zum 30.11.2021 Handlungsbedarf sehen und weitere Informationen wünschen.

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