Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt bald!

Die EU versucht unter der Agenda des „Europäischen Green Deal“ die ökologische Umgestaltung und Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben. Teil eines umfangreichen Maßnahmenpaketes, welches die Klimakrise bekämpfen und die EU in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft transformieren soll, ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD).

Mit der am 05.01.2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)1 wird die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte in der Europäischen Union (EU) grundlegend neu geordnet. Die neuen Anforderungen schreiben die Berücksichtigung der neu entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS)2 vor. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23.11.2022 die 12 finalen Entwürfe an die EU-Kommission übergeben. Die ESRS sollen hierbei die Art und Weise der Berichterstattung im Rahmen der CSRD definieren sowie spezifische inhaltliche Aspekte vorgeben. Es handelt sich um das erste Set an Berichtsstandards. Am 31. Juli 2023 wurden diese durch die EU final verabschiedet.
Ein zweiter Satz an ESRS soll Mitte des Jahres 2024 verabschiedet werden. Dieses Set soll spezifische ESRS für KMU und für Nicht-EU-Unternehmen sowie erste branchenspezifische Standards enthalten.

Nachhaltigkeitsberichterstattung – nun auch für große Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften

Für bestimmte börsennotierte Unternehmen gibt es bereits seit 2018 eine verpflichtende Nachhaltigkeits­berichterstattung (nicht-finanzielle Berichterstattung). Der Anwendungsbereich wird nun auf große Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025 (erste Berichterstattung in 2026) erweitert. Die bisher geltende NFRD-Richtlinie wird dabei durch die CSRD-Richtlinie ersetzt.

Vorgaben und Inhalte der Berichterstattung

Die Vorgaben über den Inhalt der Berichterstattung liefern die ESRS. Die ESRS-Standards lassen sich in drei Kategorien einteilen, die einander ergänzen und miteinander interagieren:

  • Übergreifende Standards, die allgemeine Konzepte und Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitserklärungen abdecken sowie übergreifende Abgabepflichten enthalten (ESRS 1 und ESRS 2). 
  • Thematische Standards, die jeweils ein bestimmtes und konkret umrissenes Nachhaltigkeitsthema abdecken. Angabepflichten in Bezug auf Risiken, Auswirkungen und Chancen (ESRS E1 - E5, ESRS S1 - S4 und ESRS G1). 
  • Branchenspezifische Standards, die die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen abdecken, die für alle Unternehmen einer bestimmten Branche als wesentlich angesehen werden (2024 erwartet).
Was ist neu?

Eine entscheidende Veränderung durch die neue CSRD-Richtlinie ist, dass eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist. Ziel ist es, eine Steigerung der Qualität der Berichte zu erreichen.3

Jetzt handeln!

Für Sie als mittelständisches Unternehmen, das die Größenmerkmale nach § 267 Abs. 3 HGB bzw. § 264a Abs. 1 i.V.m. § 267 Abs. 3 HGB erfüllt, besteht dringender Handlungsbedarf. Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung als Bestandteil des Lageberichts aufzunehmen. Ein entsprechendes Berichtswesen zur Nachhaltigkeit nach den Vorgaben der ESRS ist aufzubauen; erstmals für das (kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr 2025. Für das Erstjahr gelten gewisse Erleichterungen.

Handeln Sie jetzt – sprechen Sie uns darauf an.
Wir sind gerne für Sie da.

Autor: Sascha Wieckenberg // Partner / Dipl.-Betriebswirt (BA), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Quellen und Nachweise:
1 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022, ABl. EU Nr. L 322/15 vom 16.12.2022
2 Vgl. WPg Heft 14/2023, S. 812
3 Vgl. WP Praxis Heft 5/2023, S. 150

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Zurück