Hinweis zum Nullsteuersatz
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sowie die Verwendung des erzeugten Stroms haben sich zum 01.01.2023 umfassend geändert.
Hierüber haben wir Sie in unseren Newsletterbeiträgen vom 10.11.2022 sowie vom 19.12.2022 bereits informiert.
In diesem Beitrag möchten wir näher auf weitere Bereiche der Umsatzsteuer eingehen.
Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen umfassend zu den Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 Stellung genommen. Leider bleiben auch nach dieser Stellungnahme der Finanzverwaltung offene Fragen.
Wir möchten diesen Beitrag dafür nutzen, Sie über das zu informieren, was klar ist und Ihnen unter Umständen einen finanziellen Vorteil einbringen kann.
Bereits bekannt war, dass für PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2023 angeschafft werden der neue, sog. Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG Anwendung findet. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung der in § 12 Abs. 3 UStG normierten Kriterien für den Anschaffungsvorgang.
Diese sind:
- PV-Anlage mit nicht mehr als 30 KW (peak) Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister
- bei größeren PV-Anlagen kommt es auf den Standort der Anlage an. Das Kriterium erfüllen Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Wird nun der erzeugte Strom aus diesen PV-Anlagen privat genutzt, so ist aus steuerlicher Sicht die resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht mehr dem 19% Steuersatz zu unterwerfen.
Dies ist ein echter finanzieller Vorteil, wenn der Privatverbrauch des Stroms nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt.
Beispielhaft:
Bei einem Verbrauch von 5.000 KW/h aus der eigenen PV-Anlage und den aktuellen Strompreisen von vereinfacht 40 Cent je kw/h würde dieser Verbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe von 2.000 € führen. Diese wäre mit 19% Umsatzsteuer anzusetzen, somit 380 €. Diese Besteuerung fällt nun weg.
Fraglich war bisher, wie mit PV-Anlagen weiter verfahren wird, die bis zum 31.12.2022 angeschafft und in Betrieb genommen wurden. Hier musste, um die Vorsteuer aus der Anschaffung zurückzuerhalten, zur Regelbesteuerung übergegangen werden. Dies hat zur Folge, dass der private Verbrauch des erzeugten Stroms als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Die gesetzliche Neuregelung des Nullsteuersatzes hat auf vergangene Anschaffungen grundsätzlich keine Auswirkung.
Die Finanzverwaltung ermöglicht nun auch ein besonderes Vorgehen für gewisse Alt-Anlagen-Betreiber. Für PV-Anlagen deren erzeugter Strom zu mindestens 90% privat verbraucht wird, ist die Entnahme der Anlage in den „steuerfreien Bereich“ möglich. Bei PV-Anlagen, die mit einem Stromspeicher betrieben werden, liegen diese Voraussetzung per Annahme vor.
Im Ergebnis können auch Anlagenbetreiber unter den oben genannten Voraussetzungen von der Neuregelung profitieren, obwohl die Anlage unter dem alten Steuerregime angeschafft wurde. Um in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, muss das Finanzamt über die „Entnahmehandlung“ informiert werden.
Wenn Sie Ihre PV-Anlage vor dem 01.01.2023 angeschafft haben, dann sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen ein steueroptimales Handeln für Sie.
Autoren:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance
Sina Laschinger, Steuerberaterin, M.Sc.General Management
Quelle:
BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)