Pflegeversicherung: Beitrag soll sich ab dem 01.07.23 für fast alle erhöhen

Nachweis der Elterneigenschaft für ArbeiternehmerInnen erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz „PUEG“) ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich daher bis zum 01.07.2023 noch ändern. So liegt dem Gesetzgeber aktuell eine noch nicht beantwortete Stellungnahme des BDA vom 29.03.2023 vor, die u.a. geltend macht, die geplante Gesetzesänderung (PUEG) sei in der vorliegenden Fassung in der Praxis nicht umsetzbar.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Dieser Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. Die Anpassung des Beitragssatzes von 2,30% auf 1,70% für den Arbeitnehmer bleibt jedoch lebenslang erhalten. Hierbei spielt es keine Rolle, wie alt das erste Kind ist. Dies gilt auch für Kinder, die am 01.07.2023 bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Für Minijobber fallen keine Beiträge zur Pflegeversicherung an, daher ist der Nachweis für diese Personengruppe derzeit nicht erforderlich.

Notwendige Vorbereitungen für Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sollte sich am Gesetzentwurf keine Änderung mehr ergeben, sind Arbeitgeber künftig dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form (Geburtsurkunde) gegenüber den beitragsabführenden Stellen (z.B. LFK PARTNER mbB, als Steuerberater) nachzuweisen.

Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollte der Arbeitgeber auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (Geburtsurkunde) anfordern.

Autor:
Thomas Bußhardt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV.e.V.)

 

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Zurück