Steuerfreie Inflationsausgleichs­prä­mie in Zusammenhang mit dauer­haften Lohnerhöhungen möglich

In früheren Newslettern und Sonderausgaben hatten wir bereits über die Regelungen der Inflationsausgleichs­prämie (IAP) berichtet. Diese kann unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen FAQ-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der Handhabung der IAP veröffentlicht. Dort werden u.a. Fragen zu den Anspruchsberechtigten, dem Zusätzlichkeitserfordernis sowie den Auszahlungsmöglichkeiten beantwortet.

An dieser Stelle soll auf die Thematik der IAP in Zusammenhang mit dauerhaften Lohnerhöhungen eingegangen werden. Da die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen, sondern nur für Sonderleistungen gilt (s. Frage 5a. der FAQ), musste geklärt werden, ob die Auszahlung der IAP in Zusammenhang mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zu einem Problem hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit führt.

Erfreulicherweise hat das BMF in Frage 5b. der FAQ dargestellt, wie eine dauerhafte Lohnerhöhung mit der steuerfreien Auszahlung der IAP kombiniert werden kann.

 

Beispiel:

Es wird zum Zwecke des Inflationsausgleiches die Auszahlung der IAP i.H.v. 3.000 € vereinbart. Hiervon 1.500 € als Einmalzahlung in 09/2023 und in den Monaten 10/2023 bis 12/2024 jeweils 100 € pro Monat. Gleichzeitig wird geregelt, dass inflationsbedingt ab 01/2025 eine dauerhafte Lohnerhöhung i.H.v. von 100 € pro Monat eintritt.

Ergebnis:

Bei dieser Lösung können sowohl die Einmalzahlung als auch die monatlichen Zahlungen im Zeitraum 10/2023 bis 12/2024 bis zum Gesamtbetrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Die dauerhafte Lohnerhöhung ab 01/2025 stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei falscher Handhabung bzw. Dokumentation besteht ein Risiko für die Steuerfreiheit. Wenn sich der Sachverhalt beispielsweise so darstellen würde, dass ab 10/2023 eine dauerhafte Lohnerhöhung ohne Inflationsbezug vereinbart wird, wären auch die monatlichen Beträge ab 10/2023 steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dann könnte die zunächst steuerfrei erfolgte Auszahlung bei einer Prüfung rückwirkend geändert werden.

Ebenso würde die Steuerfreiheit versagt werden, wenn bereits im Vorfeld eine Lohnerhöhung vereinbart war und statt dieser dann der Betrag als IAP ausgezahlt wird.

Es zeigt sich also, dass eine dauerhafte Lohnerhöhung in Zusammenhang mit einer steuerfreien Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie möglich ist, man aber definitiv auf die korrekte Abwicklung und Dokumentation achten sollte, um bei einer Prüfung Diskussionen aus dem Weg zu gehen.

Sie haben Fragen rund um das Thema Inflationsausgleichsprämie oder einen Sonderfall. Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Autor: Timo Storz // Partner / Dipl.-Finanzwirt (BA), Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Quellen, Links und Nachweise:
FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie n. § 3 Nr. 11c EStG (Stand 24.05.2023)

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Zurück