Zweites Entlastungspaket für Bürger und Familien beschlossen

Zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wurde ein weiteres Maßnahmenpaket beschlossen. Ziel soll es sein, die Bürgerinnen und Bürger sowie Familien schnell und unbürokratisch zu entlasten.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Energiepreispauschale (EPP):

  • Einmalige Auszahlung in Höhe von 300 €
  • Anspruchsberechtigte sind:
    • Personen mit Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit § 18 EStG, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG)
    • Personen die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingeordnet sind.
    • Personen die als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.
  • Planmäßig soll bei Arbeitnehmern Auszahlung über Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen, bei Personen mit Gewinneinkünften soll Einkommensteuer-Vorauszahlung gesenkt werden.
  • Pauschale soll einkommensteuerpflichtig sein


Kinderbonus:

  • Einmalige Auszahlung in Höhe von 100 €
  • Auszahlung zeitnah zur Auszahlung des Kindergelds für Juli 2022
  • Automatische Auszahlung, grundsätzlich keine Beantragung notwendig
  • Anrechnung auf den Kinderfreibetrag


Zeitlich begrenzte Absenkung der Energiesteuer:

  • Befristete Absenkung für 3 Monate (Juni bis August 2022)
  • Hauptsächlich im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe sollen entlastet werden
  • Entlastungen belaufen sich auf:
    • 29,55 ct/Liter für Benzin
    • 14,04 ct/Liter für Diesel
    • 6,16 ct/kg (4,54 €/MWh) für Erdgas (CNG/LNG)
    • 12,66 ct/Liter (238,94 €/1.000 kg) für Flüssiggas (LPG)

Die beschlossenen Maßnahmen sollen zeitnah in entsprechende Gesetze einfließen.

Autor: Timo Storz, Dipl.Fw. (FH), Steuerberater, Partner

Link: Pressemitteilung BMF vom 27.04.2022

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