Neue Vereinfachungsregelung für kleine Photo­voltaik­anlagen

Erleichterung bei der steuerlichen Erfassung von kleinen Photovoltaikanlagen

Anknüpfend an unsere zurückliegenden Beiträge zum Thema Photovoltaikanlagen gibt es nun eine bürokratische Vereinfachung.

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • unter die Regelung des § 3 Nr. 72 EStG fallen, also im Wesentlichen Anlagen unter 30 kw/peak, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

können auf die Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

Unseren ausführlichen Newsletter „Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen ab Januar 2023“ vom 28.04.2023 finden Sie hier.

Autor:
Dr. Michael Riedle, Steuerberater, M.Sc. Accounting und Finance

Quelle: BMF, Schreiben vom 12.6.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007 :012

 

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