Entlastung: Schnelle Anpassung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgröße. Vorsicht bei Grenzfällen.

Die EU-Schwellenwertrichtlinie vom Dezember 2023 sieht eine Anhebung der Schwellenwerte für kleine, mittelgroße und große Unternehmen vor. Ziel ist es, zu verhindern, dass Kleinst- und Kleinunternehmen aufgrund der gestiegenen Inflation als größere Unternehmen eingestuft werden und so strengeren Vorschriften unterliegen.

Mittels der in § 267 HGB festgelegten Schwellenwerten werden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften in verschiedene Unternehmensgrößen (klein, mittel, groß) eingeteilt und unterliegen somit mehr oder weniger umfassenden Bilanzierungs- und Berichtspflichten. Die monetären Größenmerkmale dieser Norm sollen nun nach oben und somit den gestiegenen Preisen angepasst werden. Ganz konkret schlägt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in der zugehörigen und Ende letzten Jahres veröffentlichten Formulierungshilfe vor, die Schwellenwerte der Bilanzsumme und der Nettoumsatzerlöse, um rund 25 % zu erhöhen. Die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt dagegen unverändert.

Entlastung: Rückwirkend sogar für das Geschäftsjahr 2023.
Auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist betroffen.

Auf ca. 650 Millionen Euro schätzt das BMJ das jährliche Entlastungspotential für die deutsche Wirtschaft, welches durch den Wegfall von Offenlegungspflichten bei Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften entsteht. Begrüßenswert dürfte für viele Unternehmen auch die Absicht sein, dass die Schwellenwertanhebung rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend gemacht werden kann. Das hätte den Vorteil, dass manche Unternehmen gegebenenfalls bereits für das zurückliegende Geschäftsjahr 2023 vereinfachten Regularien unterliegen, die auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte angewendet werden können. Auch dass bereits für den früheren Abschlussstichtag die angehobenen Schwellenwerte angesetzt werden dürfen, eröffnet einigen Unternehmen hinsichtlich des Zweijahresvergleichs neue Möglichkeiten.

Und nicht nur das. Da die kommende Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD an die Größenkategorie der Unternehmen gekoppelt ist, wird die Anhebung der Schwellenwerte auch hierauf Einfluss haben.

Vorsicht bei Grenzfällen: Was Sie beachten müssen.

Ganz konkret bedeutet dies, dass bei betroffenen Unternehmen die Prüfungspflicht entfällt oder sie nicht in diese „hineinrutschen“. Spannend bleibt hier die Frage, inwieweit sich der rückwirkende Ansatz und der gegebenenfalls damit verbundene Wegfall der Prüfungspflicht auf bereits erteilte und begonnene Prüfungstätigkeiten auswirkt. Empfehlenswert ist es, sich hier zeitnah mit dem Abschlussprüfer abzustimmen. Insbesondere in Grenzfällen ist ein genaues Hinschauen ratsam, da eine falsche Annahme hinsichtlich des Entfalls der Prüfungspflicht gravierende Folgen haben kann.

Die verschiedenen Größenklassen haben neben der Aufstellungs- und Prüfungspflicht aber auch Auswirkungen auf den Umfang der Rechnungs- und Offenlegung. Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften sind etwa von der Offenlegungspflicht der Gewinn- und Verlustrechnung befreit. Auch hier empfiehlt es sich rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Berater oder dem Abschlussprüfer zu suchen um entsprechend vorbereitet zu sein und zielführend steuern zu können.

Die Änderungen sind momentan noch nicht in Kraft getreten, die Umsetzung der Anpassung ist allerdings als besonders eilbedürftig eingestuft und wurde aus dem Maßnahmenpaket des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) herausgelöst, um den Vorgang zu beschleunigen.

Was das für Sie bedeutet und wie Sie davon profitieren können?
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Autor: Sascha Wieckenberg // Partner / Dipl.-Betriebswirt (BA), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Quellen, Links und Nachweise:
Bundesministerium der Justiz
BMJ - Pressemitteilungen - Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen

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